Verfahrensgang
AG Velbert (Urteil vom 05.07.1989; Aktenzeichen 13 C 571/88) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Juli 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Velbert (13 C 571/88) wird zurückgewiesen, wobei der Urteilstenor klarstellend wie folgt neu gefaßt wird:
Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen im Wege einer Außensanierung die Feuchtigkeitsschäden an der im Erdgeschoß befindlichen Außenwand der Rückseite des Hauses … in 5620 Velbert 11 zu beseitigen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Gründe
Die zulässige Berufung führt lediglich zur klarstellenden Neufassung des amtsgerichtlichen Urteilstenors, ist sachlich aber nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte ist gemäß § 536 BGB verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen im Wege einer Außensanierung die Feuchtigkeitsschäden an der im Erdgeschoß befindlichen Außenwand der Rückseite des Hauses … in 5620 Velbert 11 zu beseitigen.
1.
Die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Kläger sind nicht streitig.
2.
Der Beklagte hat nicht dargetan, daß eine ordnungsgemäße Außensanierung, namentlich die vom Sachverständigen Weber in dem Beweissicherungsgutachten vom 29.04.1988 vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen bereits durchgeführt sind. Er hat im ersten Rechtszug vielmehr zugestanden, daß das hier fragliche Schlafzimmer anlagebedingt einen höheren Feuchtigkeitsgrad aufweist, als dies bei Wohnräumen üblich ist. Er hat weiterhin im Schriftsatz vom 13.01.1989 ausgeführt, es sei selbst nach Ausführung der mit der Klage verlangten Arbeiten nicht möglich, die Gebrauchstauglichkeit des Schlafzimmers voll herzustellen; er, der Beklagte, sei von den an der Bauausführung beteiligten Handwerkern und Architekten nicht darüber aufgeklärt worden, daß in dem Schlafzimmer mit einer zu hohen Luftfeuchtigkeit auf Dauer zurechnen sei; er sei auch an die verantwortlichen Personen herangetreten, doch bislang sei von keiner Seite ein Weg zur Lösung des Problems aufgezeigt worden; die Kläger sollten erklären, ob sie an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert seien, auch wenn mit einer dauerhaften Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit nicht zu rechnen sei (Bl. 15 GA).
Mit diesem Sachvortrag hat der Beklagte zugestanden, daß die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Arbeiten gerade nicht ausgeführt worden sind (§ 288 ZPO). Dieser Sachvortrag wird durch die vom Sachverständigen gefertigten Fotos (Bl. 35, 36 BA) bestätigt. Danach befindet sich eine durchlaufende Stützmauer entlang der im Erdreich befindlichen Rückwand des Schlafzimmers. Zudem wäre unerklärlich, weshalb der Beklagte eine aufwendige Innensanierung vorgenommen hätte, wenn bereits die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Außensanierung vorläge.
Der Beklagte kann sein Geständnis nicht gemäß § 290 ZPO widerrufen. Er hat schon nicht hinreichend dargelegt, daß das Geständnis nicht der Wahrheit entspricht. Seine im Termin vom 14.06.1989 aufgestellte Behauptung, die Außenwand sei bei Errichtung des Anbaus ordnungsgemäß abgedichtet worden, es sei eine Dränwand aufgestellt und eine Drainage mit Anschluß an die Vorflut verlegt worden, ist angesichts der vorerwähnten Fotos nicht nachvollziehbar.
3.
Der Beklagte ist nicht gemäß § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Maßnahmen zur Außensanierung des Schlafzimmers der Kläger dem Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar wären, weil sie die sogenannte Opfergrenze überschreiten würden.
a) Zweifelhaft ist aber schon, ob nicht § 275 BGB im Bereich des § 536 BGB für Fälle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit durch § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB als Spezialregelung verdrängt wird. Für Fälle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gewährt nämlich die letztgenannte Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen ein ordentliches Kündigungsrecht.
b) Die Frage der Anwendbarkeit des § 275 BGB kann aber letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, daß die Vornahme der Außensanierung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden könne. Der Sachverständige … hat die Kosten für die von ihm vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen mit 20.000,– DM bis 26.000,– DM veranschlagt. Die pauschale Schätzung des Beklagen von 60.000,– DM ist bezüglich des Mehrbetrages unsubstantiiert. Der Beklagte hätte hierzu Kostenvoranschläge vorlegen müssen. Hinzu kommt, daß der Beklagte als Tiefbauunternehmer die Arbeiten erheblich billiger in Eigenleistung durchführen kann.
4.
Die Kläger können von dem Beklagten allerdings nicht die Durchführung der vom Sachverständigen Weber konkret vorgeschlagenen Maßnahmen verlangen. Sie haben nicht dargetan, daß diese Maßnahmen die einzig möglichen seien. Dann muß es aber dem Beklagten überlassen bleiben, wie er konkret die Außensanierung fachgerecht vornehmen will. Das hat die Kammer durch die Neufassung des Tenors klargestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 25.000,– DM.
Unterschriften
Dr. ...