Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsmittel der Kläger zu 2., 3. und 4. gegen das am 13. Februar 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann (21 C 202/88) werden zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers zu 1. wird zurückgewiesen, soweit seine Klage wegen eines Betrages von 3.259,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1988, wegen eines weiteren Betrages von 2.220,– DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1988 und wegen des Feststellungsantrages abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.047,90 DM nebst 3 % Zinsen seit dem 24. Juni 1988 verurteilt worden sind und soweit die Widerklage abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.047,90 DM nebst 3 % Zinsen seit dem 24. Juni 1988 zu zahlen.
Die Klage des Klägers zu 1. wird wegen eines Betrages von 11.848,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1988, wegen eines, weiteren Betrages von 2.220,– DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1988, wegen 3 % Zinsen aus 1.047,90 DM für die Zeit vom 1. August 1985 bis zum 23. Juni 1988 sowie wegen des Feststellungsantrags abgewiesen.
Die Klagen der Kläger zu 2., 3. und 4. werden in vollem Umfang abgewiesen.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zu 1. aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges – an das Amtsgericht Mettmann zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch schriftlichen Mietvertrag vom 25.07.1985 mietete der Kläger zu 1. von den Beklagten ein Einfamilien-Fertighaus der Firma … das die Beklagten im Jahre 1983 auf dem Grundstück … 11 in Erkrath errichtet hatten. Das Mietverhältnis begann am 15.08.1985 und sollte am 31.07.1990 enden. Der Kläger zu 1. leistete eine Barkaution in Höhe von 5.000,– DM. Der vereinbarte Mietzins betrug monatlich 1.850,– DM zuzüglich 100,– DM Betriebskostenvorauszahlung.
Am 19.10.1987 nahm das Chemische und Lebensmitteluntersuchungsamt des Kreises Mettmann in dem fraglichen Haus eine Bestimmung der Formaldehydkonzentration in der Raumluft vor. Das Amt gelangte dabei zu folgenden Meßergebnissen (Bl. 61/344 GA):
Wohnzimmer |
164 (mgr)g/m³ Raumluft = 0,13 ppm |
Elternschlafzimmer |
211 (mgr)g/m³ Raumluft = 0,17 ppm |
Kinderzimmer |
124 (mgr)g/m³ Raumluft = 0,10 ppm. |
Am 02.11.1987 teilte der Kläger zu 1. den Beklagten dieses Meßergebnis telefonisch mit und bat um seine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis. Nach der Behauptung des Klägers zu 1. erklärte der Beklagte zu 1. bei diesem Telefonat, er sei mit dem Auszug des Klägers und seiner Familie einverstanden; diese sollten ihn allerdings informieren, sobald sie eine neue Wohnung gefunden hätten und der konkrete Auszugstermin feststehe, damit die Beklagten sich um einen Nachmieter zu diesem Termin kümmern könnten (Bl. 55/56 GA). Die Beklagten behaupten demgegenüber, sie hätten sich mit der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses nur unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß das Objekt vertragsgemäß herausgegeben und nahtlos weitervermietet werde (Bl. 10 GA). In einem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an den Kläger zu 1. vom 02.02.1988 heißt es hierzu: „Am 2. Nov. 1987 haben Sie dann fernmündlich mit meinen Mandanten die vorzeitige Entlassung aus den mietvertraglich eingegangenen Pflichten vereinbart, sofern dies Ihrerseits 1 Monat zuvor angekündigt wird” (Bl. 27 GA). Ferner heißt es in dem Schreiben: „Es liegt nunmehr an Ihnen, unter Wahrung der eingangs genannten Monatsfrist den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem das Objekt im vertragsgemäßen Zustand zwecks anschließender Weitervermietung endgültig herausgegeben werden soll” (Bl. 28 GA).
Mit Schreiben vom 11.01.1988 kündigte der Kläger zu 1. gegenüber den Beklagten an, daß das Haus zum 29.02.1988 geräumt werde (Bl. 57 GA). Am 29.02.1988 ließ der Kläger zu 1. seine sämtlichen Möbel aus dem Haus entfernen. Auf seine Veranlassung wurde am 03.03.1988 die Luft in drei Räumen des Hauses durch den Rheinisch-Westfälischen TÜV auf Formaldehyd, Lindan und Pentachlorphenot (PCP) untersucht. Der TÜV gelangte zu folgenden Meßergebnissen:
|
Formaldehyd HCHO |
Raumtemperatur |
relative Feuchte |
|
ppm |
°C |
% |
Wohnzimmer |
|
|
|
1. Messung |
0,17 |
22 |
48 |
2. Messung |
0,21 |
25 |
48 |
Schlafzimmer |
|
|
|
1. Messung |
0,33 |
23 |
52 |
2. Messung |
0,18 |
23 |
52 |
Kinderzimmer |
|
|
|
1. Messung |
0,16 |
22 |
52 |
2. Messung |
0,20 |
22 |
52 |
|
Lindan ((mgr)g/m³≫) |
Raumtemperatur |
relative Feuchte |
|
|
°C |
% |
Wohnzimmer |
0,6 |
22 |
48 |
|
Pentachlorphenol |
Raumtemperatur |
relative Feuchte |
|
((mgr)g/m³) |
°C |
% |
Wohnzimmer |
≪ 0,2 |
22 |
48 |
Am 09.03.1988 erhielten die Beklagten die Schlüssel zu ihrem geräumten Haus zurück (Bl. 524 GA).
Die Beklagten ließen ihrerseits die Raumluft in dem fraglichen Haus am 21....