Nachgehend
Tenor
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.109,93 DM (i.W.: Eintausendeinhundertneun 93/100 Deutsche Mark) nebst 3 % Zinsen von 5.000,– DM seit dem 1. August 1985 und von 1.109,93 DM seit dem 25. April 1988 zu zahlen.
Weiterhin wird der Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger zu 1. 11.377,51 DM (i.W.: Elftausenddreihundertsiebenundsiebzig 51/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1988 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. 24.512,50 DM (i. W.: Vierundzwanzigtausendfünfhundertzwöf 50/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 7. September 1988 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 1., 2., 3. und 4. sämtlichen entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß die Kläger zu 1.–4. in der Zeit vom 15. August 1985 (bzw. bezüglich des Klägers zu 3. 16. September 1985) bis zum 7. März 1988 in dem Einfamilienhaus Mommsenstraße 11, 4006 Erkrath-, gewohnt haben, in dessen Innenbereich durch bauseits verwandte Materialien eine erheblich überhöhte gesundheitsschädliche Belastung der Innenraumluft mit Formaldehyd vorhanden war.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu 2/3 und den Klägern zu 1., 2., 3. und 4. zu 1/3 auferlegt, mit Ausnahme der durch die Verweisung an das Amtsgericht Mettmann entstandenen Mehrkosten; diese hat der Kläger zu 1. zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Kläger zu 1.–4. in Höhe von 55.000,– DM (i.W.: Fünfundfünfzigtausend Deutsche Mark), die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.
Tatbestand
Der Kläger zu 1. verlangt als ehemaliger Mieter eines Einfamilienfertighauses der Firma … in … von den Beklagten als Vermietern Rückzahlung der Mietkaution und von dem Beklagten zu 1. Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages.
Die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. verlangen Rückzahlung der Miete aus dem Gesichtspunkt der Mietminderung sowie Feststellung des ihnen weiter entstandenen materiellen Schadensersatzanspruches wegen Mangelhaftigkeit der Wohnung infolge umweltgefährdender chemischer Luftverunreinigung.
Die Kläger tragen vor, die Kläger zu 1., 2. und 4. seien, wie unstreitig, gemäß abgeschlossenem Mietvertrag vom 25.7.1985 (Bl. 15 ff d.A.) im August 1985 in das Mietobjekt eingezogen. Der Kläger zu 3. sei am 16.9.1985 geboren worden, so daß auch er sich unstreitig nach dieser Zeit bis zum Auszug (9.3.1988) durch die Kläger im Objekt befunden habe.
Der Mietvertrag sei für einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschlossen worden und habe am 31.7.1990 enden sollen. Bei Beginn des Mietverhältnisses habe der Kläger zu 1., wie ebenfalls unstreitig ist, eine Kaution in Höhe von 5.000,– DM geleistet, die nach Rückgabe des Mietobjektes im März 1988 erfolglos zurückverlangt worden sei.
Bereits kurz nach dem Bezug des Hauses sei es bei den Klägern zu schweren gesundheitsschädlichen Beeinträchtigungen gekommen, weil das Mietobjekt infolge zu hoher Formaldehydbelastung der Innenraumluft und weiterer Belastungen durch ebenfalls bauseits angewandte Holzschutzmittel mit den giftigen Chemikalien PCP, Lindan, Dioxinen und Furanen in einem schwer gesundheitsgefährdenden Zustand gewesen sei. Bei den Erkrankungen habe es sich u. a. um Dauer husten, Entzündungen der Augen und Luftwege (Bronchitis), der Lunge sowie Kopfschmerzen gehandelt. Eine Ursache für die eingetretenen Erkrankungen sei zunächst trotz ärztlicher Behandlung der Kläger nicht erkennbar gewesen.
Später habe das vom Kläger zu 1. beauftragte Chemische und Lebensmitteluntersuchungsamt des Kreises Mettmann durch Messung vom 19.10.1987 festgestellt, daß die Formaldehydbelastung der Raumluft in der Wohnung erheblich über dem vom Bundesgesundheitsamt festgestellten Richtwert von 125 [mu]g/m 3 Raumluft gelegen habe (Bl. 61 d.A.); darauf seien auch die genannten Erkrankungen eindeutig zurückzuführen.
Wegen verschiedener Einwände der Beklagten gegen dieses Untersuchungsergebnis habe der Kläger zu 1. später den Rheinisch-Westfälischen TÜV in Essen mit einer erneuten Luftmessung nach Räumung des Hauses beauftragt. Diese Luftmessung, die am 3.3.1988 erfolgt sei, habe die Ergebnisse des Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamtes bestätigt. Der Grenzwert von 0,1 ppm sei auch hier deutlich überschritten worden. Neben Formaldehyd sei darüberhinaus die Chemikalie Lindan nachgewiesen worden (Bl. 194 ff d.A.).
Aufgrund dieser Mängel der Wohnung habe der Kläger zu 1. dem Beklagten zu 1. bereits am 2.11.1987 erklärt, er würde das Mietverhältnis kurzfristig beenden. Hiermit sei der Beklagte auch bedingungslos einverst...