Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Entscheidung vom 22.01.2008; Aktenzeichen Gs 21/08) |
Tenor
Gründe
Dem Beschuldigten wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 19.10.2007 mit Beschluss des Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Landstuhl vom 25.10.2007 - Gs 328/07 - erstmals in gleicher Sache die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Hintergrund dieser Anordnung war der Tatvorwurf, dass der Beschuldigte am 7.10.2007 beim Verlassen eines Sportplatzgeländes in Waldmohr mit seinem Pkw im alkoholisierten Zustand gegen eine Straßenbeleuchtung gefahren sei und sich anschließend vom Unfallort unerlaubt entfernt habe. Dieser Vorgang sei durch Zeugen beobachtet und von dem Beschuldigten auch eingeräumt worden.
Hiergegen legte der Beschuldigte mit Schreiben vom 05.11.2007 Beschwerde ein und begründete diese damit, dass er an dem besagten Tag den Unfall nicht verursacht bzw. das Fahrzeug nicht geführt habe. Er habe einen solchen Verstoß nicht zugegeben.
Nachdem der zuständige Ermittlungsrichter die StA Zweibrücken angehört und um Beifügung der Restermittlungen gebeten hatte, half er mit Beschluss vom 16.11.2007 -Gs 328/07- der Beschwerde ab und hob seinen Beschluss vom 25.10.2007 auf, da die Einlassung des Beschuldigten derzeit nicht zu widerlegen sei.
Gegen diesen Beschluss legte die StA Zweibrücken keine Beschwerde ein, sondern beantragte mit Verfügung vom 21.01.2008 erneut - nunmehr beim zuständigen Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Zweibrücken (§ 162 StPO n.F.) - die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO. Das Amtsgericht Zweibrücken ordnete mit Beschluss vom 22.01.2008 - Gs 121/08 - erneut die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an. Dies wurde damit begründet, dass der Verdacht sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aus dem Ermittlungsbericht von ... und den dort festgehaltenen Angaben des Beschuldigten nach Belehrung ergeben würde.
Entgegen der Auffassung des AG Zweibrücken sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet wird. Dies erfordert nämlich dringenden Tatverdacht i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB und einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen hält und daher die Fahrerlaubnis entziehen werde (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 111a RdZiff. 2). Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist.
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand besteht eine solche große Wahrscheinlichkeit nicht. Es sind keine Zeugen vorhanden die bestätigen können, dass der Beschuldigte das Fahrzeug vom Sportplatz zu seinem Anwesen ... gefahren hat. Aus der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten ergibt sich auch nicht, dass dieser gegenüber dem Polizisten ... eingeräumt hatte, dass er vom Sportplatz zu seiner Wohnung gefahren sei. Er hat lediglich eingeräumt, dass er von seiner Wohnung zum Sportplatz gefahren sei. Dies lässt aber keinen Rückschluss auf eine entsprechende Rückfahrt des Beschuldigten zu.
Allein dies rechtfertigt schon die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Im Übrigen bestehen aus Sicht der Kammer Bedenken dahingehend, dass gegen den Beschluss des AG Landstuhl, in dem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben wurde, von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Beschwerde eingelegt und somit die Entscheidung des damaligen Ermittlungsrichter akzeptiert wurde. Die damit eingetretene beschränkte materielle Rechtskraft des Beschlusses des AG Landstuhl vom 16. 11. 2007 kann einen neuen Antrag nur dann rechtfertigen, wenn sich die zugrunde liegende Sachlage zwischenzeitlich verändert hat. Eine zwischenzeitliche Veränderung der Sachlage ist der Ermittlungsakte aber nicht zu entnehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 3514781 |
Blutalkohol 2008, 202 |
NZV 2008, 259 |
VRS 2008, 284 |
VRS 2008, 284-285 |
BA 2008, 202 |