Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Einberufung einer Eigentümerversammlung durch sämtliche Mitglieder des Verwaltungsbeirats

 

Verfahrensgang

AG Pirmasens (Aktenzeichen II 21/98 WEG)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pirmasens vom 17.6.1998 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10000.– DM festgesetzt.

 

Gründe

I

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der Anwesen K-K-Straße – 12 in P. In § 24 der als Anlage zur Teilungserklärung beschlossenen „Gemeinschaftsordnung” ist die Wahl eines aus drei Wohnungseigentümern bestehenden Verwaltungsbeirats vorgesehen. Desweiteren sieht diese Bestimmung die von der Eigentümerversammlung vorzunehmende Wahl eines Vorsitzenden dieses Verwaltungsbeirats vor.

In § 22 der Gemeinschaftsordnung heißt es außerdem:

„2. Der Verwalter hat zumindest einmal im Jahr die Eigentümerversammlung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Versammlung dann einzuberufen, wenn der Verwaltungsbeirat oder….die Einberufung verlangen.”

Auf einer Eigentümerversammlung vom 30.9.1992 wurde ein solcher Verwaltungsbeirat gewählt. Er bestand aus Herrn S, Herrn E und Frau Sch. Bei dieser Gelegenheit wurde außerdem ein sog. „Ersatzmitglied” gewählt, nämlich Herr Dr. M.

Herr Stürzenberger schied später, nachdem er sein Wohnungseigentum veräußert hatte, aus der Gemeinschaft und dem Verwaltungsbeirat aus.

Verwalter der Wohnungseigentumsanlage war entsprechend einem Beschluß der Eigentümerversammlung bis zum 31.12.1997 Herr G. An diesem Tag endete nach dem Beschluß zunächst seine Verwalterstellung.

Vorliegend streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Einladung zur Eigentümerversammlung am 16.2.1998. Die Einladung zu dieser Versammlung trägt das Datum vom 29.1.1998 und ist unterzeichnet von dem – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr amtierenden – Verwalter Grimm sowie – unter der Bezeichnung „Der Verwaltungsbeirat” von Herrn Dr. M, Frau Sch und Herrn E. Die Einladung enthält u. a. folgende Tagesordnungspunkte:

„4.0 Beratung und Beschlußfassung, daß ab dem Wirtschaftsjahr 1997 sämtliche Reparaturkosten – Rechnungen über 150.– DM aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen sind (Der vorgeschlagene Grenzbetrag wird diskutiert und kann von der Versammlung anders festgesetzt werden).

5.2 Beratung und Beschlußfassung zur Verwalterbestellung”

Auf der daraufhin durchgeführten Eigentümerversammlung wurden entsprechende Beschlüsse gefaßt. Dabei wurde zu 4.2 der Betrag auf 500.– DM festgelegt und Herr G zum Verwalter gewählt.

Neben anderen Beschlüssen hat der Antragsteller mit bei Gericht am 16.3.1998 eingegangenem Schriftsatz diese beiden auf der Eigentümerversammlung getroffenen Entscheidungen mit der Begründung angefochten, die Einladung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Er hat die Auffassung vertreten, Herr G habe die Versammlung nicht wirksam einberufen können, weil er zum Zeitpunkt der Einladung nicht mehr Verwalter war. Eine wirksame Einladung nach § 24 Abs. 3 WEG habe auch nicht vorgelegen, weil es keinen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates gegeben habe und der Verwaltungsbeirat außerdem nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Herr Dr. M sei nicht Mitglied des Verwaltungsbeirates gewesen, weil die Teilungserklärung die Wahl eines „Ersatzmitgliedes” nicht vorsehe.

Der Antragsteller hat u. a. beantragt,

die Beschlüsse der 40. Versammlung der Eigentümer der Wohnanlage S-B vom 16.2.1998 unter 4.0 und 5.2 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegner sind diesen Anträgen entgegen getreten.

Das Amtsgericht hat in einem Teilbeschluß diese Anträge zurück gewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er mit seiner vorgenannten, vom Amtsgericht nicht übernommenen Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der Einladung begründet.

Die nach § 45 Abs. 1 WEG statthafte und in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluß ausgeführt, daß die Einladung zu der 40. Wohnungseigentümerversammlung wirksam war. Die Kammer macht sich die Begründung des Amtsgerichts zu eigen und führt ergänzend folgendes aus:

Zutreffend ist, daß der bis zum 31.12.1997 amtierende Verwalter die Einladung zu der Wohnungseigentümerversammlung am 29.1.1998, mithin nach Ablauf seiner Bestellung, nicht mehr wirksam vornehmen konnte. Die Einladung ist aber wirksam durch den Verwaltungsbeirat nach § 24 Abs. 3 WEG erfolgt. Insoweit gilt folgendes:

Zum Zeitpunkt der Einladung bestand ein Verwaltungsbeirat, bestehend aus Herrn E, Herrn Dr. M und Frau Sch. Herr E und Frau Sch wurden durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates gewählt. Gleiches gilt indes auch für Dr. M. Daß er als gewähltes „Ersatzmitglied” für den ausgeschiedenen Herrn S in den Verwaltungsbeirat eingetreten ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch wen...

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