Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung der Vollstreckungsklausel nach EuGVO
Tenor
- Der Mahnbescheid des Tribunale Civile di Lucca vom 26. Oktober 2004, für vorläufig vollstreckbar erklärt am 18. April 2005, Az.: …, mit welchem die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 25.922,91 € zu zahlen nebst jährlichen Zinsen ab dem 30. Juni 2004 in Höhe von 9,02 % vom 30. Juni 2004 bis 01. Juli 2004, in Höhe von 9,01 % vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004, in Höhe von 9.09 % vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 sowie in Höhe von 9.05 % seit 01. Juli 2005 sowie Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.235,00 €, davon 500,00 € wegen Honorarforderungen und 460,00 € aufgrund von Rechten, 155,00 € wegen laufender Kosten und 120,00 € wegen pauschaler Rückzahlung der Ausgaben und Mehrwertsteuer und C… P… A…, ist mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen.
- Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.001,00 € bis 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Dem von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. September 2005 gestellten Antrag auf Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel zu dem vollstreckbaren Mahnbescheid des Tribunale Civile di Lucca (Landgericht Lucca) vom 26. Oktober 2004/18. April 2005 ist gemäß Art. 41 EuGVO in Verbindung mit Art. 53 EuGVO und § 8 AVAG zu entsprechen.
Gemäß Art. 38 EuGVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Gemäß Art. 41 EuGVO ist die Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, sobald die in Art. 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 EuGVO erfolgt und ohne dass der Schuldner in diesem erstinstanzlichen Verfahren zu dem Antrag zu hören ist. Zu prüfen ist lediglich das Vorliegen einer für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung nach Art. 38 EuGVO in Verbindung mit Art. 32 EuGVO, die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 39 EuGVO und das Vorliegen der nach Art. 53 und Art. 54 EuGVO vorzulegenden Urkunden.
Die Antragstellerin hat eine Ausfertigung des Mahnbescheids vom 26. Oktober 2004, für vollstreckbar erklärt am 18. April 2005, nebst Übersetzung vorgelegt (die ordnungsgemäße Übersetzung mit dem am 21. November 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 17. November 2005). Bei dem Mahnbescheid handelt es sich um eine Entscheidung, die nach Art. 38 EuGVO für vollstreckbar erklärt werden kann.
Anders als bei dem ohne vorherige Anhörung und für sofort vollstreckbar erklärten Mahnbescheid, der Gegenstand der Verfahren 1 O 169/05 Landgericht Zweibrücken – 3 W 175/05 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken und 1 O 170/05 Landgericht Zweibrücken – 3 W 152/05 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken war und gemäß Beschlüssen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken jeweils vom 22. September 2005 keine Entscheidung im Sinne der Art. 32, 38 EuGVO, die im Inland für vollstreckbar erklärt werden konnte, darstellte, ist für den hier in Rede stehenden Mahnbescheid von einer für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung auszugehen. In dem Mahnbescheid ist nämlich festgelegt, dass gegen diesen Mahnbescheid innerhalb einer Frist von 50 Tagen ab Zustellung Widerspruch eingelegt werden kann und dass erst danach der Mahnbescheid vollstreckbar wird. Außerdem hat die Urkundsbeamtin des Gerichts in Lucca unter dem 28. April 2005 festgestellt, dass mit richterlichem Beschluss vom 18. April 2005 der Mahnbescheid “im Widerspruchsverfahren” für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sei. Hiernach handelt es sich bei der mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehenden Entscheidung gerade nicht um einen Mahnbescheid, dessen sofortige Vollstreckbarkeit ohne rechtliches Gehör angeordnet worden ist.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Zweibrücken nach Art. 39 EuGVO ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Zweibrücken hat und hier auch die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Im Übrigen hat die Antragstellerin auch die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVO, wonach der für vollstreckbar erklärte Mahnbescheid im Ursprungsmitgliedstaat (Italien) gegen die Antragsgegnerin vollstreckbar ist, in Ausfertigung und Übersetzung vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 AVAG in Verbindung mit § 788 ZPO.
Unterschriften
Kinnen, Vizepräsident des Landgericht
Fundstellen