Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50 000.– Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 05.05.2008 bis zum 20.01.2015 aus 70.000 Euro und ab dem 21.01.2015 aus 50.000 Euro sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von weiteren 1214,99 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenen Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die im Jahr 1985 geborene Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche aufgrund von ihr bei einem Unfall vom 05.05.2005 auf der … Bundesautbahn erlittener Verletzungen geltend. Zunächst wurde mit Urteil vom 07.08.2006, Az: 1 O 308/05, die 100 prozentige Eintrittspflicht der Beklagten für alle nicht übergegangenen materiellen und immateriellen Ansprüche der Klägerin festgestellt.
Am Unfalltag hatte die Klägerin mit ihrem beleuchteten Fahrzeug auf der gerade verlaufenen Autobahn eine Panne erlitten und musste mangels vorhandenem Randstreifen an der rechten Fahrbahn scharf rechts an den Leitplanken anhalten. Der volltrunkene, vor dem Unfall aufgrund Alkoholgenusses eingeschlafene Beklagte, fuhr ungebremst auf das weithin sichtbare klägerische Fahrzeug auf, wodurch die Klägerin schwer verletzt wurde. Sie erlitt folgende Verletzungen: ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma Grad 1 sowie einer occipitalen (Hinterhaupt) Schädelfraktur, ein subdurales (unter der harten Hirnhaut befindliches) Hämatom rechts, Hämatopneumothorax mit Lungenkontusionen beiderseits, eine Rippenserienfraktur der 1, 4–8. Rippe rechts, sowie der Rippen 3, 6, 8 und 9 links. Eine Beckenringfraktur Typ C, eine Humerusquerfraktur Typ A3 rechts, eine bimalleoläre Sprunggelenk-Luxationsfraktur Typ Weber B rechts, Claviculafrakturen beiderseits, Schulterblattfrakturen beiderseits, Frakturen der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 1 bis 4 links und des 5. Lendenwirbelkörpers rechts, Frakturen der Dornfortsätze der
Brustwirbelkörper 2 bis 6, multiple Schürfungen der Bauchdecke, eine Leberkontusion sowie erhebliche Prellungen am gesamten Körper. Es bestand akute Lebensgefahr, die Klägerin war ohne Bewusstsein und musste für zwei Wochen auf der Intensivstation künstlich beatmet werden. Während der sich daran anschließenden weiteren dreiwöchigen stationären Heilbehandlung musste sich die Klägerin einer Vielzahl von Operationen unterziehen. Folgende Operationen waren notwendig:
Operationen vom 05.05.2005:
Offene Reposition und Plattenosteosynthese Sakrum
Offene Reposition und Plattenosteosynthese Clavicula
Neurolyse und Dekompression der Wurzel S 1
Offene Reposition und Schraubenosteosynthese lleosakralgelenk
Geschlossene Reposition und ventraler Fixateur externe
Operation am 18.05.2005:
Entfernung Fixateur externe rechtes OSG (OPS 5-787 9 X)
LC-Plattenosteosynthese Innenknöchel rechts (OPS 5-794. 2N)
LC-Plattenosteosynthese Fibula rechts (OPS 5-793.3R)
Entfernung Fixateur externe rechter Oberarm (OPS 5-787.91)
Aufbohren und Kompression UHN rechts (OPS 5-7790.42)
LC-Plattenosteosynthese Clavicula rechts (OPS 5-796.20)
Später musste sie sich weiteren der Metallentfernung dienenden Operationen unterziehen. An die stationäre Heilbehandlung schloss sich eine achtwöchige Rehabehandlung an. Bis zum heutigen Tag nimmt die Klägerin andauernd ambulante krankengymnastische Behandlungen in Anspruch.
Verletzungsbedingt hat die Klägerin, die internationale Betriebswirtschaftslehre studiert, ein Jahr in ihrer Ausbildung verloren. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sind eine Vielzahl sichtbarer und erheblich störender Narben verblieben. Hierdurch bedingt sucht die Klägerin keine Badeanstalt mehr auf.
Die Beklagte zahlte am 03.12.2007 – vor Klageerhebung – auf das Schmerzensgeld 30.000 Euro. Auf die mit Schreiben vom 18. April 2008 geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten zahlte die Beklagte 1481,55 Euro an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Mit Schreiben vom 12.12.2006 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 60 000.– Euro gefordert. Die Klageschrift wurde den Beklagten am 05.05. und 02.05.2008 zugestellt. Die Beklagte zu 2 zahlte am 21.01.2015 weitere 20 000.– Euro an die Klägerin auf das Schmerzensgeld. Im Hinblick auf letztere Zahlung haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin trägt vor:
Sie leide durch den Verkehrsunfall bis heute unter folgenden Beeinträchtigungen:
Ständige Schmerzen, besonders im Bereich des Beckenkamms. Wegen der
Beckenverletzung könne sie nicht über längere Zeit sitzen ohne schwerste Schmerzen zu haben. Sie habe unfallbedingt starke Nacken- und Kopfschmerzen. Auch leide sie unter Augenschmerzen, die neurologisch behandelt werden müssen. Wegen der Fußverletzung müsse sie das Laufen spätestens nach 10 Minuten wegen auftretender Schmerzen ...