Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz aus Verkehrsunfall
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Urteil vom 22.01.1993; Aktenzeichen 2 C 180/92) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 22. Januar 1993 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 150,– DM, insgesamt somit 170,– DM, nebst 4 % Zinsen aus 20,– DM seit dem 28. Januar 1992 und 4 % Zinsen aus 150,– DM seit dem 09.10.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8/9 und die Beklagte 1/9 zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung führt in der Sache nur zu einem geringen Teilerfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 150,– DM aus übergegangenem Recht.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unstreitig gestellt, daß ein etwaiger Schadenersatzanspruch der durch den Unfall verletzten damaligen Lebensgefährtin des Klägers, seiner jetzigen Ehefrau, wegen Ausfalls ihrer Arbeitskraft im Haushalt an den Kläger abgetreten worden ist.
Ein solcher Schadenersatzanspruch besteht dem Grunde nach gemäß § 843 Abs. 1 BGB. Die Ehefrau des Klägers wurde an ihrem Körper und an ihrer Gesundheit verletzt. Sie war dadurch in den beiden ersten Tagen nach dem Unfall vollständig, in den sechs folgenden Tagen teilweise gehindert, den bereits damals bestehenden gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger zu führen. Darin liegt ein – ganz oder teilweiser – Verlust der Erwerbsfähigkeit, der vom verantwortlichen Schädiger als Erwerbsschaden zu ersetzen ist. Dies ist für einen nicht berufstätigen, den ehelichen Haushalt führenden Ehegatten seit langem anerkannt (BGHZ 38, 55; 50, 304 – GrS –; NJW-RR 1990, 34; Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl. § 843 Rdn. 8) und wird damit begründet, daß der haushaltsführende Ehegatte seine Arbeitskraft als seinen fortlaufenden Beitrag zum Familienunterhalt als der wirtschaftlichen Seite der von ihm eingegangenen Gemeinschaft verwertet und damit durch die ihm zugefügte Körperverletzung daran gehindert wird, seine Arbeitskraft in der von ihm gewählten und betätigten Weise, nämlich als Gemeinschaftsbeitrag, zu verwerten (BGHZ 38, 55). Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt es regelmäßig an einer der ehelichen Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB vergleichbaren gegenseitigen Unterhaltspflicht. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der den gemeinsamen Haushalt führt, wird demgemäß damit regelmäßig keine rechtliche Verpflichtung, jedenfalls aber keine Unterhaltsverpflichtung im Sinne von § 1360 S. 2 BGB, erfüllen. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, indem er einvernehmlich den gemeinsamen Haushalt führt, ein Äquivalent für die ebenfalls ohne Rechtspflicht erbrachten Unterhaltsleistungen des anderen, erwerbstätigen Partners erbringt. In diesem Falle ist auch dem verletzten Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ersatz für den Verlust seiner Erwerbsfähigkeit zu leisten, da er infolge der Verletzung an einer der Erwerbstätigkeit vergleichbaren sinnvollen Verwertung seiner Arbeitskraft gehindert ist (Becker, VersR 1985, 205).
Danach steht im vorliegenden Falle der jetzigen Ehefrau des Klägers wegen der verletzungsbedingten Unfähigkeit zur Haushaltsführung ein Schadensersatzanspruch zu, den sie an den Kläger abgetreten hat. Damals lebte der Kläger mit seiner späteren Ehefrau in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt, der einvernehmlich von der späteren Ehefrau geführt wurde, während der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit zum gemeinsamen Unterhalt beitrug. Die Haushaltsführung der späteren Ehefrau des Klägers war danach eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare sinnvolle Verwertung ihrer Arbeitskraft. Der durch die Verletzung verursachten Verlust dieser Arbeitskraft ist von der Beklagten zu ersetzen. Die Kammer schätzt die Höhe dieses Schadenersatzanspruches nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 150,– DM, wobei ein Ausfall in der Haushaltstätigkeit von 3 Stunden an den ersten beiden Tagen nach dem Unfall und von 1,5 Stunden an weiteren 6 Tagen, insgesamt somit von 15 Stunden zugrundegelegt wurde. Die Haushaltsführung bewertet die Kammer mit 10,– DM pro Stunde (vgl. OLG Köln V+S 1989, S. 400), so daß sich ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 150,– DM ergibt.
Dagegen steht dem Kläger ein eigener Schadenersatzanspruch wegen Lohnausfalles oder wegen des Ausfalles seiner Ehefrau in der Haushaltsführung nicht zu.
Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, daß, für welche Zeit und in welcher Höhe ihm überhaupt ein Lohnausfall entstanden sein soll. Nach seinem eigenen Vortrag hat er viel mehr Urlaub genommen, so daß davon auszugehen ist, daß der Kläger keinen Lohnausfall erlitten hat. Der Kläger hat jedenfalls nicht behauptet, unbezahlten Urlaub genommen zu haben.
Die durch den Schadensfall deshalb möglicherweise eingetretene Einbuße an Freizeit ...