Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2 584,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 281,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2009 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für die Moritzstraße in Zwickau in Anspruch.
Der Kläger behauptet, am 01. März 2009 gegen 19:20 Uhr die Moritzstraße in Zwickau mit dem in seinem Eigentum stehenden Mercedes Benz 210, amtl. Kennzeichen Z-... in Fahrtrichtung Leipziger Straße befahren zu haben. Auf der Moritzstraße habe sich in Höhe des Hausgrundstück Nr. 14 etwa fahrbahnmittig ein rund 10 cm tiefes, 30 cm breites und 60 cm langes Schlagloch befunden, welches er aufgrund seiner Lage hinter einem Gullydeckel und der vorherrschenden Dunkelheit nicht habe erkennen können. Nachdem er den Zeugen ... vor dem Haus Nr. 9 habe aussteigen lassen, sei er weitergefahren und nach Passieren der Kreuzung in Höhe des Hausgrundstücks Nr. 14 mit seinen beiden linken Reifen in das Schlagloch geraten. Hierdurch seien beide linken Niederbettfelgen und die Niederquerschnittsbreitreifen irreparabel beschädigt und die Lenkung ausgeschlagen worden. Zur Schadensbeseitigung seien Aufwendungen erforderlich, welche der Sachverständige Seiler in seinem Gutachten mit 3 438,15 EUR netto veranschlagt habe.
Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die Gefahrenstelle nicht ausgebessert respektive vor ihr gewarnt habe. Aufgrund der Größe des Schlaglochs und des Umstandes, dass in diesem Bereich die Fahrbahndecke komplett gefehlt habe, sei davon auszugehen, dass die Gefahrenstelle schon länger angelegt gewesen sei. Hätte die Beklagte ihren Kontrollpflichten für die viel befahrene Straße genügt, hätte sie die Fahrbahnunebenheit erkennen können und müssen. Die Tatsache, dass die Beklagte noch am Abend des 01.03.2009, informiert durch die Polizei, das Schlagloch habe verfüllt, belege den Handlungsbedarf.
Der Kläger begehrt neben den Reparaturkosten von 3 438,15 EUR netto die Kosten der Begutachtung des PKW durch den Sachverständigen ... (228,90 EUR), eine Kostenpauschale von 26,00 EUR, die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten - berechnet aus einem Streitwert von 3 693,05 EUR - über 402,82 EUR und Verzugszinsen seit dem Ablauf der mit Schriftsatz vom 26.03.2009 der Beklagten gesetzten Regulierungsfrist bis 09.04.2009.
Mit am 07.10.2009 zugestellter Klage begehrt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 693,05 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10.04.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe vo 402,82 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte meint, ihre Kontrollpflichten erfüllt zu haben. Sie behauptet, die Moritzstraße als innerstädtische Durchgangs Straße ohne erhöhte Verkehrsbedeutung sei am 22.10.2008 sowie am 26.01.2009, letztmalig vor dem 01.03.2009, kontrolliert worden. Hierbei sei kein Handlungsbedarf sichtbar geworden. Überholungsbedarf sei erst bei der nachfolgenden Kontrolle am 19.03.2009 festgestellt worden.
Die Beklagte meint, wegen des Selbstwarneffektes der Moritzstraße sei eine Warnung entbehrlich gewesen. Sie behauptet, die Moritzstraße habe in diesem Bereich Risse und Aufbrüche aufgewiesen, weshalb jeder Nutzer ohne Weiteres mit Fahrbahnunebenheiten rechnen und seine Fahrweise darauf habe einstellen müssen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Fahrbahnunebenheit für jeden Fahrzeugführer, der wie vorgeschrieben Abblendlicht eingeschaltet habe und auf Sicht gefahren sei, zu erkennen gewesen sei. Der Kläger, der diese Obliegenheiten nicht beachtet habe, müsse sich dies sowie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs jedenfalls anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.
Die vom Polizeirevier Zwickau gefertigte Verkehrsunfallanzeige vom 01.03.2009 (Az. 2108/09/178511) ist beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen ... Wegen der Einzelheiten der. Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2010 verwiesen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die gewechselten Schri...