Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Bei einer aus Reihenhäusern gebildeten Wohnungseigentumsanlage ist nach Meinung des Senats für die Beurteilung des "unvermeidbaren Nachteils" im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass solche Gebäude überwiegend im Einzeleigentum stehen und typischerweise weniger Einheitlichkeit erwartet werden kann als etwa bei Hochhaus-Anlagen oder Mehrhaus-Großanlagen. Vorliegend ging es um die Auswechslung von Fenstern bzw. Fenster-Tür-Elementen, d.h. teils um Verkleinerung vorhandener Fensterflächen und teils auch deren geringfügige Verlegung. Berücksichtigung fand hier auch die spezielle Vereinbarung in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung:

"Bauliche Veränderungen: Bauliche Veränderungen, insbesondere Um-, An- und Einbauten, dürfen, auch soweit sie das Sondereigentum betreffen, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, wenn sie geeignet sind, auf das gemeinschaftliche Eigentum und dessen Benutzung einzuwirken, ein auf Sondereigentum beruhendes Recht zu beeinträchtigen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern ..."

 

Link zur Entscheidung

( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.1998, 8 W 308/97= ZMR 4/1999, 284)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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