Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Reihenhaus-Wohnungseigentum und bauliche Veränderung von Fenster bzw. Fenster-Tür-Elementen

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. 04. 1997 wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der 3. Instanz nicht zu erstatten.

Beschwerdewert:

bis 12 000 DM

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Eigentümer einer aus 3Reihenhäusern bestehenden, 1971/72 errichteten Eigentumswohnanlage; den Antragstellern (= Rechtsbeschwerdeführern) gehört das – von der Straße gesehen – linke Eckhaus, den Antragsgegnern (= Rechtsbeschwerdegegnern) das rechte Eckhaus. Antragsteller und Antragsgegner streiten überbauliche Änderungen, deren Durchführung die Antragsgegner bei der Auswechslung von Fenstern bzw. Fenster-Tür-Elementen beabsichtigen, wobei vorhandene Fensterflächen teils verkleinert, teils auch etwas verlegt werden sollen.

1) DieTeilungserklärung vom 01.07.1970 bestimmt einerseits, dass die Instandhaltung und Instandsetzung auch insoweit, als das Gemeinschaftseigentum – „also insbesondere die Umfassungswände, die tragenden Wände und das Dach” – im Bereich des jeweiligen Sondereigentums betroffen ist, Sache jedes einzelnen Miteigentümers ist (§ 5), während § 6 Abs. 4 eine einheitliche Gestaltung der „Außenfassade der Gebäude” vorschreibt. § 7 TE bestimmt:

Bauliche Veränderungen:

Bauliche Veränderungen, insbesondere Um-, An- und Einbauten dürfen, auch soweit sie das Sondereigentum betreffen, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, wenn sie geeignet sind, auf das gemeinschaftliche Eigentum und dessen Benutzung einzuwirken, ein auf Sondereigentum beruhendes Recht zu beeinträchtigen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern.

Das gleiche gilt für die Beseitigung von Einrichtungen, …

Beschließt die Mehrheit der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über seine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, aber zur Erhaltung seines Wertes und seiner Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erforderlich sind, so müssen auch die Wohnungseigentümer, die nicht zugestimmt haben, die Durchführung dieser Maßnahmen dulden.

2) In der von der Notverwalterin einberufenenWohnungseigentümerversammlung vom 26.06.1995, in der die Antragsteller weder erschienen noch vertreten waren, stand nach der Tagesordnung gemäß Einladung vom 02. und 12.05.1995 unter TOP 5 die Beschlussfassung über die beabsichtigen „Umbaumaßnahmen” der Antragsgegner an. Außerdem sollte unter TOP 6 über den Plan des Eigentümers des Mittelhauses zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes auf dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksteil beschlossen werden.

Den Einladungsschreiben waren die zunächst umfangreicheren, dann aber reduzierten Pläne der Antragsgegner beigefügt. Die Notverwalterin hat dazu in der Einladung erläutert, dass sie „im Hinblick auf die zwischen den Eigentümern bestehenden Differenzen” das ihr nach § 7 Abs. 1 TE zustehende Recht zur Zustimmung zu den baulichen Veränderungen nicht ausüben wolle, „ohne zuvor eine Beschlußfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeigeführt zu haben”; diese Beschlußfassung solle zugleich eine solche nach § 22 Abs. 1 WEG sein.

Die beiden anwesenden Eigentümer haben dann „einstimmig” beschlossen, ihre jeweiligen Pläne zu genehmigen. Mit Schreiben vom 10.07.1995 hat der (am 26.06.1995 neu bestellte) Verwalter unter Bezugnahme auf die Beschlußfassung seine Zustimmung zu den unter TOP 5 beschlossenen Maßnahmen erteilt (Bl. 134 dA).

3) Die Antragsteller haben sämtliche auf der Versammlung vom 26.06.1995 gefaßten Eigentümerbeschlüsseangefochten. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.12.1996 (Bl. 105 ff) – bei Zurückweisung der Anfechtungsanträge im übrigen – die unter TOP 5 und 6 gefaßten Mehrheitsbeschlüsse fürungültig erklärt, weil der Teilungserklärung eine wirksame Abbedingung des § 22 Abs. 1 WEG nicht entnommen werden könne.

Gegen die Ungültigkeitserklärung des unter TOP 5 gefassten Eigentümerbeschlusses haben die Antragsgegnersofortige Beschwerde eingelegt, während der Eigentümer des Mittelhauses die erstinstanzliche Entscheidung hingenommen und sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt hat. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 16.04.1997 den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Anfechtungsantrag der Antragsteller abgewiesen (Bl. 145 ff); eine Beschlussanfechtung sei von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen, weil die Verwalterin am 10.07.1995 wirksam ihre Zustimmung zu den beabsichtigen Baumaßnahmen der Antragsgegner erklärt habe und der Eigentümerbeschluss ins Leere gehe; in der Teilungserklärung sei § 22 Abs. 1 S. 1 WEG wirksam zugunsten einer Zustimmung durch den Verwalter abbedungen.

Dagegen ...

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