Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

Ein Wohnungseigentümer verlangte im gerichtlichen Verfahren die Abberufung des Verwalters, weil diesem verschiedene Versäumnisse vorgeworfen wurden. Die Wohnungseigentümerversammlung war zuvor jedoch mit einer dahingehenden Entscheidung nicht befasst worden; vielmehr hatte sie den Verwalter während des Verfahrens erneut bestellt. Der geltend gemachte Anspruch auf Abberufung des Verwalters wurde abgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 25.07.1997, 16 Wx 185/97)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsmeinung. Die Neubestellung kompensiert, mögen auch Gründe für eine Abberufung des Verwalters vorgelegen haben, die bisherigen Versäumnisse. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen den anderen Wohnungseigentümern die gegenüber dem Verwalter erhobenen Vorwürfe bei der Neubestellung bekannt sind (BayObLG, NJW-RR 1986, 445f.). Der Wohnungseigentümer, der dem nicht zustimmt, muss die Wiederbestellung anfechten und in diesem Verfahren die einzelnen Gründe vortragen, die eine solche Vorgehensweise für die Gemeinschaft nicht zumutbar erscheinen lassen. Es ist ihm verwehrt, aus Gründen, die vor der Wiederbestellung lagen, eine Abberufung im gerichtlichen Verfahren zu verlangen.

Insoweit konnte auch offen bleiben, ob zunächst - richtigerweise - die Wohnungseigentümergemeinschaft über die Abberufung vor Einschaltung des Gerichtes hätte entscheiden müssen. Erst wenn dies dem Antragsteller in zumutbarer Weise nicht gelungen sein sollte, könnte über eine unmittelbare Anrufung des Gerichtes nachgedacht werden (BayObLG, NJW-RR 1986, 445f.; OLG Düsseldorf, WE 1991, 252; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 433ff.; vgl. auch BayObLG, Entscheidung v. 16. 6. 1997, Az.: 2Z BR 35/97).

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