Normenkette

§ 16 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Haben Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung (hier Verfliesung des Trockenraumbodens) beschlossen und dabei für die Kosten eine Höchstgrenze festgelegt, kann ein Wohnungseigentümer nicht gegen seinen Willen an Kosten beteiligt werden, die über diese Höchstgrenze hinausgehen. Ein dahingehender Eigentümerbeschluss ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären. Bei Überschreitung der Grenze kann - wie hier - § 16 Abs. 3 WEG zur Anwendung gelangen.

Ein Eigentümerbeschluss über eine bauliche Veränderung ist auch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, selbst wenn er nicht einstimmig, ohne ordnungsgemäße Einladung und unter Beteiligung eines Eigentümers gefasst wird, der als Bauträger an der Durchführung der beschlossenen Maßnahme interessiert ist. Entscheidend ist jedoch immer die Frage, wie weit die Bindungswirkung eines Eigentümerbeschlusses reicht.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.02.1986, BReg 2 Z 99/85)

Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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