Den Wohnungseigentümern ist seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 die Kompetenz eingeräumt, neben der Erhaltungsrücklage die Bildung weiterer Rücklagen zu beschließen. Infrage kommen hier Rücklagen zur Finanzierung gemeinschaftlicher Klagen, baulicher Veränderungen, die mit einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer verbunden sind und insbesondere Liquiditätsrücklagen.

Die Bildung einer Liquiditätsrücklage bietet sich insbesondere zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in den ersten Monaten eines Kalenderjahres an, da hier u. a. die Jahresprämien der Versicherungen zur Zahlung fällig werden.[1]

Ganz allgemein bietet sich die Bildung einer Liquiditätsrücklage ohnehin mit Blick auf Zahlungsausfälle einzelner Wohnungseigentümer an.

 
Praxis-Beispiel

Musterbeschluss: Bildung einer Liquiditätsrücklage

TOP XX Bildung einer Liquiditätsrücklage

Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen die Bildung einer Liquiditätsrücklage. Die Rücklagenhöhe wird insgesamt auf jährlich 1.500 EUR festgelegt. Die Beitragsverteilung erfolgt nach dem auch ansonsten geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden monatlichen Beiträge ergeben sich aus der den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandten Aufstellung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist und als Anlage zur Beschluss-Sammlung genommen wird.

Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldgesamtvorschüsse.

Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Hausgeldgesamtvorschüsse sind die Beträge zur Liquiditätsrücklage ab dem _____ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom _____ über die Festsetzung der Hausgeldgesamtvorschüsse zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insoweit freigestellt, ob sie die Zahlungen auf die Rücklage zusammen mit den monatlichen Hausgeldern leisten oder 2 gesonderte Zahlungen vornehmen. Wohnungseigentümer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden entsprechend am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats mit den Beiträgen belastet. Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für einen Zahlungseingang ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu sorgen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] Vgl. AG Lübeck, Urteil v. 18.3.2022, 35 C 52/21WEG, ZMR 2023, 510.

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