Rz. 38

Je nach Testamentsersteller unterscheidet man Testamente, die von nur einer Person errichtet werden, von solchen, die gemeinschaftlich errichtet werden. Erstere können sowohl öffentlich als auch eigenhändig, Letztere hingegen nur öffentlich errichtet werden.

 

Rz. 39

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (Art. 5.43 ff. lit. BGB). Dieses Recht gilt damit nicht für Personen, die gesetzgemäß eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben oder in nichtehelicher Gemeinschaft leben. Durch ihr gemeinsames Testament setzen die Ehegatten sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode eines Ehegatten der überlebende Ehegatte das ganze Vermögen des Verstorbenen – ausschließlich des Pflichtteils Dritter – erbt. Das gemeinschaftliche Testament kann nur in Form eines öffentlichen Testaments errichtet werden. Es muss von den Ehegatten persönlich verfasst und in Gegenwart eines Notars oder einer anderen Person, die das Testament beurkundet, unterzeichnet werden (Art. 5.44 lit. BGB).

 

Rz. 40

Das Testament bindet den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen Ehegatten, sofern der überlebende Ehegatte das Erbe nicht ausschlägt. Schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe aus, so tritt die Erbfolge nach der gesetzlichen Regelung ein. Der überlebende Ehegatte hat dann das Recht, ein neues Testament zu errichten (Art. 5.49.1 lit. BGB).

 

Rz. 41

Das gemeinsame Testament gilt als unwirksam, wenn die Ehe vor der Testamentseröffnung von einem Gericht aufgelöst wurde, ein Antrag auf Auflösung eingereicht wurde oder bereits die Zustimmung beider Ehegatten zur Auflösung vorlag (Art. 5.46.3 lit. BGB). Weitere von einem der Ehegatten errichtete Testamente sind unwirksam, es sei denn, das gemeinschaftliche Testament wurde zuvor widerrufen. Hierauf sollte der Notar hinweisen, weil er keine Informationen über bereits errichtete Testamente vom Testamentsregister erhält (Art. 5.46.2 BGB).[16]

[16] Notariat, Notariatas, Nr. 16/2013.

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