Jolanta Zupkauskaité, Yvonne Goldammer
Rz. 83
Gemäß Art. 3.138 ZGB wird die Abstammung des Kindes durch die Eintragung der Geburt (gimimo įrašas) bestätigt.
1. Mutterschaft
Rz. 84
Die Abstammung von der Mutter wird gemäß den Bestimmungen des Art. 3.139 ZGB festgestellt, wobei die Eintragung der Angaben über die Mutter aufgrund der durch eine medizinische Anstalt (z.B. Krankenhaus) erteilten Bescheinigung über die Geburt des Kindes vorgenommen wird. Wurde das Kind nicht in einer medizinischen Anstalt geboren, wird eine solche Bescheinigung gemäß der bestätigten Ordnung von einer medizinischen Anstalt erteilt, wenn es keine Zweifel gibt, dass die Frau ein Kind geboren hat (Art. 3.139 Abs. 1–2 ZGB). Stehen in der Geburtseintragung keine Angaben über die Mutter oder ist die Mutterschaft bestritten worden, so kann das Gericht die Mutterschaft aufgrund einer Klage der Frau, die behauptet, Mutter des Kindes zu sein, oder des volljährigen Kindes, des Vaters des Kindes, des Vormunds oder der staatlichen Kinderrechtsschutzbehörde feststellen (Art. 3.139 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Feststellung der Mutterschaft verjährt in 10 Jahren (Art. 1.125 Abs. 1 ZGB).
2. Vaterschaft
Rz. 85
Die Abstammung vom Vater regelt Art. 3.140 ZGB. Wurde das Kind von einer verheirateten Frau geboren, auch wenn die Schwangerschaft schon vor der Eheschließung bestand, wird der Ehepartner der Mutter des Kindes aufgrund der Eintragung der Ehe oder der diesbezüglich erteilten Heiratsurkunde als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen (Art. 3.140 Abs. 1 ZGB). Der ehemalige Ehepartner der Mutter wird in den Fällen als Vater des Kindes vermutet, in denen das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Beginn der Trennung (Separation), nach der Anerkennung der Nichtigkeit der Ehe, nach der Scheidung oder nach dem Tod des Ehepartners geboren wurde (Art. 3.140 Abs. 2 ZGB). Hat die Mutter des Kindes innerhalb von 300 Tagen nach der früheren Ehe eine neue Ehe geschlossen, so gilt der neue Ehepartner der Mutter als Vater des Kindes (Art. 3.140 Abs. 3 ZGB).
Rz. 86
Wird das Kind von einer unverheirateten Mutter geboren und sind nach der ehemaligen Ehe mehr als 300 Tage vergangen, so kann ein Mann in der Geburtsurkunde als Vater des Kindes eingetragen werden, der gem. Art. 3.141 ZGB die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft aufgrund einer Gerichtsentscheidung festgestellt wird (Art. 3.140 Abs. 4 ZGB). Wird das Kind von einer geschiedenen Mutter innerhalb von 300 Tagen nach der Scheidung geboren, so kann die Mutter des Kindes, ihr ehemaliger Ehepartner und der Mann, welcher der Vater des Kindes zu sein behauptet, einen Antrag beim Gericht auf Feststellung der Vaterschaft eines bestimmten Mannes stellen bzw. als Vater anerkannt zu werden. Sodann wird aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, der einen solchen Antrag bestätigt, der Mann, der der Vater des Kindes zu sein behauptet, als Vater des Kindes eingetragen und nicht der frühere Ehemann der Mutter (Art. 3.140 Abs. 5 ZGB). Soweit keine Angaben über den Vater in der Geburtsurkunde des Kindes stehen, kann die Vaterschaft aufgrund des Antrags eines Mannes, der Vater des Kindes zu sein behauptet, anerkannt werden.
Rz. 87
Es gelten keine Verjährungsfristen für die Anerkennung der Vaterschaft (Art. 3.141 Teil 4 ZGB). Der Antrag auf Anerkennung der Vaterschaft muss einer bestimmte Form entsprechen und vom Notar beglaubigt werden.
Rz. 88
Die Vaterschaft eines Kindes, das bereits 10 Jahre alt ist, kann nur noch mit schriftlichem Einverständnis des Kindes anerkannt werden (Art. 3.142 Abs. 1, 2 ZGB). Wurde das Kind von einer unverheirateten Mutter geboren und eine Vaterschaft nicht anerkannt, so kann die Vaterschaft durch das Gericht festgestellt werden. In anderen Fällen kann die Vaterschaft nur dann durch das Gericht festgestellt werden, wenn die vorherigen Angaben über die Vaterschaft bestritten worden sind. Allerdings kann die Vaterschaft einer verstorbenen Person nur dann festgestellt werden, wenn diese Person Abkömmlinge hatte (Art. 3.146 ZGB). Als Grund für die Feststellung der Vaterschaft gelten nur wissenschaftliche Beweise (das Gutachten für den Beweis der Verwandtschaft) und andere in der ZPO vorgesehene Beweismittel. Verzichten die Parteien auf Gutachten, so können auch andere Tatsachen (gemeinsames Zusammenleben der Mutter und des vermutlichen Vaters und gemeinsame Erziehung des Kindes, Unterhalt etc.) als Grund für die Feststellung der Vaterschaft in Betracht kommen. Verzichtet der Beklagte auf ein Gutachten, so kann das Gericht einen solchen Verzicht bei der Beurteilung der Umstände als Beweis der Vaterschaft werten (Art. 3.148 ZGB).