Rz. 41

Im ZGB ist das Rechtsinstitut des Getrenntlebens vorgesehen (Separation).[26] Es kann ein Antrag auf Trennung durch einen oder beide Ehepartner bei Gericht gestellt werden (Art. 3.73 ZGB). Soweit (gemeinsame) Kinder vorhanden sind, richten sich die richterlichen Anordnungen vorrangig nach deren Wohl. Das Gericht hat beim Trennungsurteil anzuordnen, bei welchem Ehepartner die Kinder leben sollen, und die Höhe des Unterhalts für die Kinder und die Beteiligung des getrennt lebenden Vaters oder der Mutter an der Erziehung festzulegen. Das Recht, in der Ehewohnung wohnen zu bleiben, steht primär demjenigen zu, bei dem die minderjährigen Kinder leben. Die Anordnung der Zahlung von Unterhalt zugunsten eines bedürftigen Ehepartners kann für den Fall erfolgen, dass der andere Ehepartner die Trennung verschuldet hat. Soweit die Ehepartner gemeinsam die Trennung beantragen, haben sie einen Vertrag über die Folgen ihrer Trennung einzureichen, nach dem sich das Gericht grundsätzlich zu richten hat.

 

Rz. 42

Durch das Trennungsurteil endet das Zusammenleben der Ehepartner. Andere Rechte und Pflichten der Ehepartner bleiben bestehen, soweit keine Ausnahmen gelten (Art. 3.77 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsfolgen dieses Urteils wirken auf den Zeitpunkt der Einreichung des Trennungsantrags zurück. Eine weitere Rückwirkung der Rechtsfolgen auf den Zeitpunkt des nicht mehr Zusammenlebens ist möglich, wenn ein Ehepartner dies beantragt hat und dieser nach Auffassung des Gerichts nicht für die Trennung verantwortlich ist. Im Urteil ist gleichzeitig ein Vermögensausgleich vorzunehmen, es sei denn, die Ehepartner haben diese Angelegenheit bereits vertraglich geregelt. Leben die Ehepartner seit mehr als einem Jahr seit Rechtskraft des Urteils getrennt, kann jeder Ehepartner die Scheidung gem. Art. 3.55 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beantragen (Art. 3.79 Abs. 4 ZGB). Die Trennung endet, wenn die Ehepartner wieder zusammenleben und ihr Zusammenleben auf die Absicht schließen lässt, auf Dauer zusammenzuleben. Die Trennung endet ebenfalls auf gemeinsamen Antrag der Ehepartner durch Urteil, welches die frühere Trennungsanordnung widerruft (Art. 3.79 Abs. 1 ZGB). In vermögensrechtlicher Hinsicht ändert sich durch das neue Urteil oder die Wiederherstellung des Zusammenlebens aber nichts. Dazu bedarf es eines neuen Ehevertrages oder einer neuen Ehegemeinschaft. Inwiefern das Wiederherstellen des Zusammenlebens nicht eine neue Ehegemeinschaft begründet, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. U.E. wird durch das auf Dauer angelegte Zusammenleben die Ehegemeinschaft wiederbelebt, so dass die Voraussetzungen vorliegen. Damit das Trennungsende auch Wirkung gegenüber Dritten erlangt, bedarf es der Eintragung in das Ehevertragsregister.

[26] Mizaras/Nekrosius, ZEuP 2002, 466, 474.

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