Rz. 31

Die Rechtswirkungen der Ehe treffen ebenso die konfessionell geschlossenen Ehen, wenn sie die gesetzlich geregelten Anforderungen erfüllen (Art. 3.24 Abs. 2 ZGB). Die Familienbeziehungen werden durch die Eheschließung als Grundlage des gemeinsamen (Zusammen-) Lebens gebildet. Sollten sich die Eheleute über ihre Pflichte oder die Ausübung ihrer Rechte nicht einigen können, so hat das Gericht unter Beachtung der Interessen der minderjährigen Kinder und der Familie als Ganzes zu entscheiden (Art. 3.33 ZGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge