Jolanta Zupkauskaité, Yvonne Goldammer
Rz. 76
Die Frage einer internationalen Zuständigkeit stellt sich dann, wenn die Parteien im Ausland leben, wenn die Ehe mit einer ausländischen Person geschlossen wurde, wenn das Kind im Ausland lebt oder wenn die Absicht besteht, den Wohnsitz des Kindes ins Ausland zu verlegen. Dabei sind zwei Fragen zu entscheiden: die Frage der internationalen Zuständigkeit und die Frage des anwendbaren Rechts. Außerdem ist zu beachten, dass Zustellungen im Ausland sowie die Beweiserhebung erschwert werden (Beschluss des Senates des Litauischen Obersten Gerichtshofes).
Zu beachten ist, dass die EUGüVO in Litauen keine Anwendung findet.
Rz. 77
Nach der Rspr. des Litauischen Obersten Gerichtshofes wird die Frage der internationalen Zuständigkeit nach Maßgabe der bilateralen Rechtshilfeabkommen zwischen Litauen und einem ausländischen Staat bestimmt. Gilt ein solches Abkommen zwischen beiden Staaten, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß den Regelungen des Abkommens. Besteht ein solches Abkommen nicht, hat das Gericht zu berücksichtigen, ob das Haager Unterhaltsabkommen vom 2.10.1973 in dem jeweiligen Staat gilt oder ob es ein EU-Mitgliedstaat ist, bei dem die entsprechende Gerichtsstandverordnung des EU-Rates anzuwenden sind. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach allgemeinen Regeln (Art. 780–792 ZPO).
Rz. 78
Art. 784 ZPO legt die Regeln der gerichtlichen Zuständigkeit in Verfahren über Familienrechtsverhältnisse fest. Ist mindestens ein Ehepartner litauischer Staatsbürger oder ohne Staatsangehörigkeit und hat er seinen ständigen Wohnsitz in Litauen, so sind für die Familiensachen die Gerichte der Republik Litauen zuständig. Haben beide Ehepartner ihren ständigen Wohnsitz in Litauen, so sind für die Familiensachen ausschließlich die Gerichte der Republik Litauen zuständig. Sind beide Ehepartner ausländische Staatsangehörige, haben sie aber ihren ständigen Wohnsitz in Litauen, sind ebenfalls die Gerichte für Familiensachen der Republik Litauen zuständig.
Rz. 79
Auch in Verfahren über die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern liegt eine ausschließliche Zuständigkeit der litauischen Gerichte vor, wenn mindestens eine der Parteien die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, oder eine Person ohne Staatsangehörigkeit ist und ihren ständigen Wohnsitz in Litauen hat. Haben beide Parteien ihren ständigen Wohnsitz in Litauen, so sind für die Verfahren ausschließlich die Gerichte der Republik Litauen zuständig. Sind beide Parteien ausländische Staatsangehörige, haben sie aber ihren ständigen Wohnsitz in Litauen, sind ebenfalls die Gerichte der Republik Litauen zuständig (Art. 785 ZPO).