Rz. 19

Der Staat ist in den Fällen gesetzmäßiger Erbe, in denen weder ein Testament noch ein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, das Erbe von niemandem angenommen wurde oder auch, wenn der Verstorbene alle Erben enterbt hat (Art. 5.2.3, 5.5.1.1 lit. BGB).

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