Rz. 36

Das AGG regelt die Kapitalaufbringung der Aktiengesellschaft und der geschlossenen Aktiengesellschaft. Art. 2 T. 3 und 4 AGG bestimmen, dass die Mindeststammkapitalsumme in der geschlossenen Aktiengesellschaft 2.500 EUR und in der Aktiengesellschaft 25.000 EUR) beträgt. Wenn sich das Stammkapital auf die Mindestsumme beschränkt, ist dieses vor Gründung vollständig als Bareinlage zu erbringen. Weitere Angaben zu der Kapitalaufbringung, auch in Form von Sacheinlagen, finden sich in Rdn 30 sowie nachfolgend in Rdn 37.

 

Rz. 37

Sacheinlagen können mobile und immobile Gegenstände sowie Rechte sein, wie z.B. Fahrzeuge, Patente, Marken, Grundstücke. Unzulässig ist es, Sacheinlagen durch Arbeitsleistung, Dienstleistung oder durch solche Gegenstände zu erbringen, die gemäß Gesetz vom freien Handel ausgeschlossen sind.

Mit den Gründungsdokumenten ist bei einer Erbringung von Sacheinlagen das Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorzulegen, der folgende Angaben enthalten muss:

die Daten der Person, in dessen Eigentum das bewertete Vermögen steht;
die konkrete Beschreibung des Vermögens;
die Beschreibung der angewandten Bewertungsmethoden;
die Zahl und der Wert der Aktien, auf die im Wege der Sacheinlagen geleistet werden sollen;
das Ergebnis der Bewertung.
 

Rz. 38

Bei der in der Praxis überwiegenden Barerbringung von Stammeinlagen wird der Nachweis über die Einzahlung durch Bestätigung der Bank geführt, bei der die Gründer das Sammelkonto eröffnet haben. Bei der Erbringung von Sacheinlagen wird die Erbringung durch ein entsprechendes Übergabeprotokoll geführt, in dem der Gründer und das neue Unternehmen bestätigen, dass der Vermögensgegenstand in das Eigentum des Unternehmens übergeht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?