Zusammenfassung
Der Arbeitgeber muss für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte beim Betriebsstättenfinanzamt sowohl die von ihm einbehaltene als auch die zu seinen Lasten pauschal erhobene Lohnsteuer anmelden.
Dies muss unabhängig davon geschehen, ob Lohnsteuer anfiel oder ob die Lohnsteuer auch tatsächlich abgeführt wird. Die Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen entfällt erst, wenn Arbeitnehmer, für die Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, nicht mehr beschäftigt werden und das dem Finanzamt mitgeteilt wird.
Der Arbeitgeber kann von der Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen befreit werden, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die einheitliche Pauschsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale entrichtet.
Lohnsteuer
1 Anmeldung der Steuerabzugsbeträge
Für jede Betriebsstätte und jeden Anmeldezeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldezeitraum (z. B. getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung) ist nicht zulässig. Den Vordruck für die Lohnsteuer-Anmeldung gibt die Finanzverwaltung jährlich neu bekannt.
Lohnsteuer-Anmeldung auch bei "Nullmeldung"
In der Lohnsteuer-Anmeldung ist insbesondere anzugeben, wie viel Lohnsteuer im Anmeldezeitraum einzubehalten bzw. zu übernehmen ist. War im Anmeldezeitraum Lohnsteuer vom Arbeitgeber weder einzubehalten noch zu übernehmen, so besteht der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung in der Mitteilung dieser Tatsache.
Aufschlüsselung nach Bezugsjahren
Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht.
Die hierfür erforderlichen Kennzahlen sind unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm. Sie sind im Vordruckmuster nicht enthalten.
Pauschale Lohnsteuer anmelden und abführen
Die anzumeldende pauschale Lohnsteuer ist gesondert einzutragen.
Bei der Pauschalbesteuerung von Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten ist nur die pauschale Lohnsteuer anzumelden und abzuführen, die der Arbeitgeber mit dem Steuersatz von 5 %, 20 % oder 25 % des Arbeitslohns berechnet hat.
Keine Lohnsteuer-Anmeldung für 2-%-Pauschalabgabe
Die Lohnsteuer für Minijobber, die mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitslohns erhoben wird, ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden und an diese abzuführen.
Darüber hinaus ist in einer weiteren Zeile die Pauschalsteuer für Geschenke und Incentives i. H. v. 30 % nach § 37b EStG gesondert einzutragen.
2 Abzuziehende Beträge
Von der angemeldeten Lohnsteuer kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen Beträge absetzen. Nach Abzug dieser gesondert einzutragenden Beträge ergibt sich die abzuführende Lohnsteuer.
2.1 Besatzung von Handelsschiffen
Von der angemeldeten Lohnsteuer kann der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer der Besatzungsmitglieder eigener oder gecharterter Handelsschiffe abziehen. Der vollständige Einbehalt wurde verlängert und gilt bis zum 31.5.2027. Der Lohnsteuereinbehalt durch den Reeder gilt für den Kapitän und alle Besatzungsmitglieder (einschließlich des Servicepersonals), die ein Seefahrtsbuch besitzen und die in einem zusammenhängenden Dienstverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigt sind.
Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedstaates führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.
2.2 BAV-Förderbetrag
Leisten Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen wird ihnen ein sog. BAV-Förderbetrag gewährt.
Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer diese Fö...