OFD Koblenz, Verfügung v. 14.10.2006, o.Az.
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2007
I. Rechtliche Grundlagen
Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2007 sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i.d.F. vom 19.10.2002 (BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch Art. 10a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006 (BGBl 2006 I S. 1701) zu beachten.
Außerdem sind zu beachten
die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1990 – LStDV 1990 – vom 10.10.1989 (BStBl 1989 I S. 405), zuletzt geändert durch Art. 3 des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 (BStBl 2004 I S. 554),
die Lohnsteuer-Richtlinien 2002 – LStR 2002 – vom 11.10.2001 (BStBl 2001 I Sonder-Nr. 1/2001), zuletzt geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 vom 21.10.2004 (BStBl 2004 I S. 965), insbesondere die R 107 bis 113 LStR und die Hinweise im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2006 (LStH 2006),
die Einkommensteuer-Richtlinien 2005 – EStR 2005 – vom 16.12.2005 (BStBl 2005 I Sonder-Nr. 1/2005) und Hinweise im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2005 (EStH 2005)
sowie die einschlägigen Verfügungen (LSt-, ESt-Kartei, Rundverfügungen).
Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2007 sind gegenüber dem Vorjahr insbesondere folgende Änderungen zu beachten:
1. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG)
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind ab dem Kalenderjahr 2007 dem Grunde nach keine Werbungskosten mehr (sog. Werkstorprinzip). Fernpendler können jedoch ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR weiter wie Werbungskosten abziehen. Im Ergebnis wird hierdurch die bisherige Entfernungspauschale um 20 km gekürzt.
Im Einzelnen ergeben sich folgende weitere Auswirkungen:
Die Höchstgrenze von 4.500 EUR (ausgenommen: Benutzung des eigenen / überlassenen Kfz) sowie die Sonderregelungen für behinderte Arbeitnehmer (Abzugsmöglichkeit der tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtwegstrecke) gelten im Ergebnis unverändert.
Tatsächliche, die Entfernungspauschale übersteigende Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst nunmehr auch Unfallkosten. Das BMF-Schreiben vom 11.12.2001 (BStBl 2001 I S. 994) wird ab 2007 entsprechend angepasst.
Die Entfernungspauschale ist auch künftig auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG anzurechnen.
Wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung werden weiter wie Werbungskosten für jeden Entfernungskilometer mit 0,30 EUR/km berücksichtigt.
2. Arbeitszimmer (§§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Der begrenzte Abzug von 1.250 EUR für Fälle, in denen die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % beträgt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entfällt ab dem Kalenderjahr 2007; hiervon betroffen sind vor allem Lehrer und Richter.
3. Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern (§§ 32, 52 Abs. 40 Sätze 4-6 EStG)
Die Altersgrenze, bis zu der Freibeträge für Kinder oder Kindergeld für volljährige Kinder gewährt werden, wird vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Kinder, die im VZ 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981), sind wie bisher noch bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigten. Kinder, die im VZ 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982), können bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden. Die Neuregelung wirkt sich somit erstmals für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 voll aus.
Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus können behinderte Kinder künftig nur berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Neuregelung ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im VZ 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Insoweit müssen jedoch weder die Behinderung selbst noch die Vollendung des 25. Lebensjahres zeitlich in 2007 fallen. Ist die Behinderung vor dem 1.1.2007 und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten, gilt die bisherige Altersgrenze (keine Schlechterstellung der Kinder, die bereits jetzt die Voraussetzungen erfüllen).
Die Berücksichtigungsfähigkeit volljähriger Kinder verlängert sich um die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes bzw. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer über das 25. (statt bisher 27.) Lebensjahr hinaus. Für Kinder, die im VZ 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgänge 1979 bis 1981), gilt die bisherige Regelung weiter. Bei Kindern, die im VZ 2006 das 24. Lebensjahr volle...