OFD Koblenz, Verfügung v. 16.10.2009, S 2365 A - St 32 2
I. Rechtliche Grundlagen
Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2010 sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i.d.F. vom 19.10.2002 (BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.8.2009 (BGBl 2009 I S. 2702) zu beachten.
Außerdem sind
- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1990 – LStDV 1990 – vom 10.10.1989 (BStBl 1989 I S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BStBl 2007 I S. 28),
- die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 – LStR 2008 – vom 10.12.2008 (BStBl 2008 I Sonder-Nr. 1/2007), insbesondere die R 39.1 bis R 39a. 3 LStR 2008 und die Hinweise im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2009 (LStH 2009),
- die Einkommensteuer-Richtlinien 2005 – EStR 2005 – vom 16.12.2005 (BStBl 2005 I Sonder-Nr. 1/2005) sowie die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 – EStÄR 2008 – vom 18.12.2008 (BStBl 2008 I S. 1017) und Hinweise im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2008 (EStH 2008)
- sowie die einschlägigen Verfügungen (ESt-Kartei, Rundverfügungen)
zu beachten.
Für die Durchführung des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2010 wird auf Folgendes besonders hingewiesen:
1. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG)
Mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.4.2009 (BStBl 2009 I S. 536) wird die Gesetzeslage zur Entfernungspauschale von 2006 rückwirkend ab 1.1.2007 fortgeführt. Die Entfernungspauschale ist hiernach wieder uneingeschränkt ab dem ersten Entfernungskilometer mit 0,30 EUR zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden bei allen Steuerpflichtigen angesetzt, soweit diese die Entfernungspauschale übersteigen. Zusätzlich zur Entfernungspauschale können auf Wegen zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstandene Unfallkosten und Fährkosten geltend gemacht werden.
Zu weiteren Einzelfragen im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale wird auf das BMF-Schreibens vom 31.8.2009, BStBl 2009 I S. 891 hingewiesen.
2. Schulgeld an Privatschulen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung ab dem VZ 2008 gesetzlich neu geregelt. Für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld hat, werden 30 % des an Privatschulen gezahlten Entgelts, höchstens 5.000 EUR berücksichtigt. Der Höchstbetrag von 5.000 EUR wird einem Elternpaar, das nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, nur einmal gewährt. Die Klassifizierung der Schule (z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) ist nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Führt eine in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Raum) belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. das BMF-Schreiben vom 9.3.2009, BStBl 2009 I S. 487 sowie die Rdvfg. vom 28.7.2009, S 2221 A – St 32 3.
3. Berücksichtigung volljähriger Kinder (§ 32 Abs. 4 EStG)
Volljährige Kinder, die an dem seit dem 1.1.2009 geltenden neuen Freiwilligendienst aller Generationen i.S. des § 2 Abs. 1a SGB VII teilnehmen, werden – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wurde im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung entsprechend ergänzt.
Die Einkünfte- und Bezügegrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wurde ab dem VZ 2010 von 7.680 EUR auf 8.004 EUR angehoben. Der Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 EStG wurde durch das Familienleistungsgesetz ab VZ 2009 von 1.824 EUR/3.648 EUR auf 1.932 EUR/3.864 EUR angehoben. Insgesamt erhöhen sich damit die Freibeträge für Kinder von 2.904 EUR/5.808 EUR auf 3.012 EUR/6.024 EUR.
In den Ermäßigungsvordrucken 2010 (LSt 3 ABC 2010 und LSt 3 F 2010) wurden die Angaben zu über 18 Jahre alten Kindern entsprechend angepasst.
4. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des sog. Realsplittings von 13.805 EUR erhöht sich ab 2010 um denjenigen Betrag, der vom Steuerpflichtigen tatsächlich für die Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewendet wird (Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung). In diesem Fall ist es ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsempfänger oder der Unterhaltsverpflichtete Vers...