Für Aufwendungen für haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienst- und/oder Handwerkerleistungen kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen ist als Zusatz zum Hauptvordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2025" notwendig, wenn z.B. folgende Aufwendungen beantragt werden:
- geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR pro Jahr); Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden,
- die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen (20 % der Aufwendungen, max. 4.000 EUR pro Jahr)
- die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (20 % der Aufwendungen, max. 1.200 EUR pro Jahr).
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird die Steuerermäßigung vom Finanzamt mit dem 4-fachen Betrag der höchstens abziehbaren Aufwendungen als Freibetrag berücksichtigt.
Bei Handwerkerleistungen können nur die Aufwendungen für die Leistung selbst geltend gemacht werden, also nur die in Rechnung gestellten Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten. Aufwendungen für das verwendete Material oder für gelieferte Waren sind nicht begünstigt.
Energetische Maßnahmen
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden seit 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld (tarifliche Einkommensteuer) gefördert, wenn das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Je selbstgenutztes Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, max. insgesamt 40.000 EUR. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt
- im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr i. H. v. jeweils 7 % der Aufwendungen - höchstens mit jeweils 14.000 EUR und
- im übernächsten Kalenderjahr i. H. v. 6 % der Aufwendungen - höchstens mit 12.000 EUR.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird die Steuerermäßigung vom Finanzamt mit dem 4-fachen Betrag der höchstens abziehbaren Aufwendungen als Freibetrag berücksichtigt. Die Aufwendungen für den Energieberater werden dabei bereits im Jahr des Abschlusses der Maßnahme mit 50 % berücksichtigt.
Antrag auch online übermittelbar
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2025 kann vom 1.10.2024 bis zum 30.11.2025 gestellt werden. Danach können etwaige Steuerermäßigungen nur noch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Seit dem 1.10.2021 können die amtlichen Lohnsteuervordrucke zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren über www.elster.de auch online an das Finanzamt übermittelt werden.