Die im Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer sind im Lohnkonto gesondert einzutragen. Entfallen ist die Übernahme etwaiger Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers, um die Jahreslohnsteuer zutreffend berechnen zu können. Im Falle des Arbeitgeberwechsels während des Jahres ist die Durchführung eines Arbeitgeberausgleichs nicht mehr zulässig. Anders als im Lohnkonto ist in der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer nicht gesondert zu bescheinigen. Der nach Verrechnung sich ergebende Betrag ist als erhobene Lohnsteuer einzutragen.[1]
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