Zusammenfassung
Der Arbeitgeber kann die für den Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer maschinell oder manuell berechnen. Für die manuelle Berechnung werden Lohnsteuertabellen veröffentlicht. Um diese einheitlich erstellen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jährlich amtliche Programmablaufpläne zur Erstellung von Lohnsteuertabellen heraus. Diese enthalten bundeseinheitliche Vorgaben für die benötigten Berechnungsschritte. Der Programmablaufplan berücksichtigt die gesetzlichen Änderungen beim Einkommensteuertarif, u. a. die Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags.
Lohnsteuer: § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG ist Rechtsgrundlage für den amtlichen Programmablaufplan zur Erstellung der Lohnsteuertabellen. Für das jeweilige Kalenderjahr wird der amtliche Programmablaufplan durch BMF-Schreiben veröffentlicht. Das BMF hatte zunächst nur den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht, aber gleichzeitig eine nochmalige Änderung für Anfang 2024 angekündigt und eine Übergangsregelung für die manuelle Berechnung getroffen. Im Februar 2024 hat das BMF schließlich einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung sowie erstmals einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer mit dem BMF-Schreiben v. 23.2.2024, IV C 5 - S 2361/19/10008 :011, BStBl 2024 I S. 295, vorgelegt. Die Programmablaufpläne sind spätestens seit dem 1.4.2024 anzuwenden und gelten rückwirkend ab dem 1.1.2024. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 sollen der Grundfreibetrag und die Freibeträge für Kinder rückwirkend zum 1.1.2024 erhöht werden. Daher hat das BMF mit dem BMF-Schreiben v. 18.10.2024, IV C 5 - S 2361/19/10008 :012, geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug Dezember 2024 bekannt gegeben. Diese sind nur für im Dezember 2024 endende Lohnzahlungszeiträume anzuwenden. Eine Korrektur früherer Lohnabrechnungen ist nicht vorgesehen.
Lohnsteuer
1 Unterschied zwischen Lohnsteuerberechnung und Einkommensteuertarif
Wesentlicher Unterschied zwischen der Lohnsteuerberechnung und dem Einkommensteuertarif ist der Ausgangswert: Bei der Lohnsteuer wird ausgehend vom Bruttolohn unter Berücksichtigung bestimmter gesetzlicher Abzugsbeträge ein voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen ermittelt, auf welches dann der Einkommensteuertarif anzuwenden ist. Für die ausschließliche Anwendung des Einkommensteuertarifs ist es somit erforderlich, den Zwischenwert "zu versteuerndes Einkommen" vorab zu berechnen.
Damit der Lohnsteuerabzug der endgültigen Einkommensteuer möglichst nahekommt, wird die Lohnsteuer nach 6 unterschiedlichen Steuerklassen berechnet, in die verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind, z. B. in
2 Korrektur der Lohnsteuerberechnung 2024
Der anfänglich bekannt gegebene maschinelle Programmablaufplan für 2024 berücksichtigte ausdrücklich noch nicht alle Änderungen für 2024.
Im geänderten maschinellen Programmablaufplan v. 23.2.2024 sind die Beitragsabschläge für Kinder in der Pflegeversicherung enthalten. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Pflegeversicherungsbeiträge ab 2024 war kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 und damit erst nach Aufstellung des ursprünglichen Programmablaufplans gesetzlich beschlossen worden. Der manuelle Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen wurde daher erst im Februar 2024 erstmals für 2024 bekannt gegeben und beinhaltet einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 %. Die Beitragsabschläge werden – wie der Beitragszuschlag – im manuellen Programmablaufplan aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Die Programmablaufpläne waren spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden.
Der in den Monaten bis zur Anwendung der endgültigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug war vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten neuer Tabellen i. d. R. zu korrigieren. Die Art und Weise wird dabei nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen
- durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
- durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
- durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung allerdings scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Besondere Lohnsteuerberechnung...