(1) Aufgaben der fachärztlichen Versorgung im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere:
1. |
die Unterstützung der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bei der differenzialdiagnostischen Abklärung des Verdachtes auf das Vorliegen einer Erkrankung nach § 2, |
2. |
die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen, |
3. |
die Verordnung von Leistungen nach § 8 gegebenenfalls per Videosprechstunde unter Beachtung der geltenden Vorgaben, |
4. |
Vorschläge zur Anpassung des individuellen Behandlungsplans für die koordinierende Ärztin oder den koordinierenden Arzt, |
5. |
bei Bedarf die Teilnahme an Konsilen und Fallbesprechungen, wenn möglich unter Nutzung bestehender telemedizinischer Möglichkeiten, |
6. |
die Durchführung von Hausbesuchen bei Bedarf und soweit dies unter Beachtung der geltenden Vorgaben erforderlich und notwendig ist und die Nutzung bestehender Möglichkeiten der Fernbehandlung, der telemedizinischen Betreuung unter Beachtung der geltenden Vorgaben, |
7. |
die Überweisung an andere Fachärztinnen und Fachärzte oder an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Berufe unter Berücksichtigung von Absatz 3 unter Beachtung der geltenden Vorgaben, |
8. |
nach Möglichkeit die Vorabklärung zwischen der überweisenden Ärztin oder dem überweisenden Arzt und einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer nach § 3 Absatz 4 vor einer weiterführenden Diagnostik oder Behandlung in der spezialisierten ambulanten Versorgung; im Rahmen der Vorabklärung der Austausch über die weiterführende Diagnostik und ggf. für die Behandlung relevante Informationen über die Patientin oder den Patienten und Behandlungsmöglichkeiten; insbesondere bei Kindern- und Jugendlichen die Berücksichtigung auch weiterführender Informationen, beispielsweise zum Sozial- oder Schulleben, |
9. |
die Überweisung an eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer nach § 3 Absatz 4 jeweils unter Berücksichtigung von Absatz 4, wenn wegen Art, Schwere oder Komplexität der Erkrankung eine Untersuchung oder Behandlung dort erforderlich ist oder |
10. |
ein Vorschlag zur Vermittlung an eine Hochschulambulanz zu Zwecken der Forschung und Lehre im Sinne von § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V jeweils unter Berücksichtigung der Veröffentlichungen zu geeigneten Patientinnen und Patienten nach § 7 Nummer 7 und Berücksichtigung von Absatz 4. |
(2) An der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können die Koordinationsaufgaben nach § 4 und die Aufgaben nach § 5 wahrnehmen, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Verdachtsdiagnose einer Erkrankung nach § 2 aufgrund einer vorbestehenden Erkrankung aktuell in regelmäßiger Behandlung bei der fachärztlichen Leistungserbringerin oder dem fachärztlichen Leistungserbringer ist und diese oder dieser die Aufgaben in vollem Umfang erfüllen kann.
(3) Sofern erforderlich, veranlasst die Fachärztin oder der Facharzt bzw. die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut die Beteiligung weiterer Fachgebiete bei Bedarf im Austausch oder bei zeitnaher Information der koordinierenden Ärztin oder des koordinierenden Arztes im Nachgang falls besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Überweisung an eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer nach § 3 Absatz 4 sollte erfolgen, wenn die Patientin oder der Patient wegen Art, Schwere oder Komplexität der Erkrankung einer interdisziplinären Versorgung von mindestens zwei oder mehr Fachdisziplinen und der besonderen ärztlichen Expertise eines Fachgebietes bedarf, die über die Untersuchung und Versorgung nach §§ 5 und 6 hinausgeht. Eine Überweisung an eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer nach § 3 Absatz 4 ist spätestens zu erwägen, wenn eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit, eine vierwöchige Schulunfähigkeit oder eine ME/CFS-Erkrankung mit mindestens moderatem Schweregrad vorliegt.