(1) Die umfassende und dauernde genossenschaftliche Bodennutzung wird durch den sozialistischen Staat geschützt.

 

(2) Der LPG darf Boden nur auf der Grundlage von Gesetzen oder Verordnungen und gegen Entschädigung dauernd oder zeitweilig entzogen oder in der Nutzung beschränkt werden.

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