Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Abzug der Eigenheimzulage von Unterkunftskosten

 

Orientierungssatz

Da die Eigenheimzulage nach § 11 SGB 2 iVm § 1 Abs 1 Nr 7 AlgIIV nicht zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählt, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer zum Schonvermögen zählenden Immobilie verwendet wird, kann sie auch den Bedarf bzw die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 nicht mindern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen B 14 AS 74/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern auch ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Eigenheimzulage auf die Kosten der Unterkunft (KdU) anzurechnen ist.

Der ... 1955 geborene Kläger zu 1 und die ... 1966 geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute; die ... 2001 geborene Klägerin zu 3 ist deren gemeinsame Tochter. Die Kläger wohnen in einer dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 je zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung mit einer Größe von 73 m². Die ihnen zustehende Eigenheimzulage beträgt jährlich 3.527,91 € (monatlich 293,99 €). Die Kläger erhalten seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).

Mit Bescheid vom 11.11.2005 bewilligte die Agentur für Arbeit H den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 117,40 € für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006. Sie ging dabei von einem monatlichen Bedarf von 829,00 € (Regelleistungen für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils 311,00 € und Sozialgeld für die Klägerin zu 3 in Höhe von 207,00 €) aus, auf den das Krankengeld der Klägerin zu 2 (624,60 € monatlich) und das Kindergeld für die Klägerin zu 3 (154,00 €) angerechnet wurden. Bei der Klägerin zu 3 ergab sich ein Einkommensüberhang von 67 € monatlich. Ab 16.02.2006 bezog die Klägerin zu 2 anstatt Krankengeld Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte den Klägern daher für den Monat Februar 2006 Leistungen in Höhe von 139,38 € und für die Monate März bis Mai 2006 solche in Höhe von 90,49 € monatlich (Bescheid vom 07.04.2006).

Mit Bescheid vom 05.01.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern für Dezember 2005 KdU in Höhe von 210,18 €. Darin hieß es u.a., die Eigenheimzulage in Höhe von 293,99 € monatlich sei auf den Bedarf für die KdU anzurechnen. Als entsprechenden Bedarf berücksichtigte die Beklagte insgesamt 571,17 €, wovon sie die Eigenheimzulage in Höhe von 293,99 € und den von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Einkommensübergang in Höhe von 67,00 € in Abzug brachte. Wegen Änderungen des den Bedarf übersteigenden Einkommens der Klägerin zu 3 ab Februar 2006 erfolgte mit Bescheid vom 12.04.2006 eine Neuberechnung der Leistungen durch die Beklagte. Die Leistungen wurden für Februar 2006 auf 215,41 € und für die Monate März bis Mai 2006 auf 203,79 € festgesetzt. Die Eigenheimzulage wurde jeweils in Höhe von 293,99 € bedarfsmindernd berücksichtigt.

Am 09.01.2006 bzw. 07.02.2006 legte der Kläger zu 1 gegen den Bescheid vom 05.01.2006 Widerspruch ein und machte höhere KdU geltend. Insbesondere wandte er sich gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage und legte eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt vom 13.12.2005 vor. Daraus geht hervor, dass der Kläger die Eigenheimzulage für 2006 in voller Höhe an die Sparkasse H abgetreten hat. Am 27.04.2006 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 12.04.2006 Widerspruch ein und verwies auf die genannte Abtretungserklärung. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2006 gab die Beklagte den Widersprüchen teilweise statt. Sie bewilligte für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.01.2006 für die KdU monatlich 382,87 €, für den Monat Februar 2006 388,10 € und für die Monate März bis Mai 2006 jeweils 376,48 € monatlich. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus, bei in der Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 durchschnittlich monatlich 602,13 € Schuldzinsen, von denen ein Pauschalbetrag für den Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 35,00 € monatlich abzuziehen seien, beliefen sich die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Schuldzinsen auf 567,13 € monatlich. Die Eigenheimzulage von 293,99 € monatlich mindere die berücksichtigungsfähigen Schuldzinsen auf 273,14 €. Die Nebenkosten seien mit 148,87 € monatlich zu veranschlagen und die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung beliefen sich auf 39,43 € monatlich, wovon die in den Regelleistungen bzw. im Sozialgeld enthaltenen Energieanteile für die Warmwasserbereitung in Höhe von insgesamt 11,57 € abzuziehen seien, sodass reine Heizkosten von 27,86 € monatlich verblieben. Die zu berücksichtigenden KdU würden somit 449,87 € monatlich betragen, wovon der von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Einkommensüberhang in Höhe von 67,00 € (Dezember und Januar 2006) 61,77 € (Februar 2006) und 73,39...

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