Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer rumänischen Rente auf eine deutsche Rente nach § 31 Abs 1 FRG. Zeitenkongruenz. "ausgezahlter" Betrag
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Umfang des Ruhens einer deutschen Rente bei Zusammentreffen mit einer ausländischen Rente nach § 31 FRG kommt es zur Vermeidung von Doppelleistungen ausschließlich auf die Zeitenkongruenz an, unabhängig davon, wie diese Zeiten nach den jeweiligen Rechtsvorschriften bewertet werden. Anderes gilt nur für Beträge, die nicht auf den in der Fremdrente angerechneten Versicherungszeiten, sondern auf anderen Tatbeständen beruhen.
2. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger "ausgezahlten" Betrag im Rahmen des § 31 Abs 1 S 1 FRG ist der Bruttorentenbetrag zu verstehen (so auch LSG Essen vom 11.7.2014 - L 14 R 551/12 und LSG München vom 9.4.2013 - L 13 R 821/11).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ruhensanordnung der Altersrente nach § 31 Fremdrentengesetz (FRG) bei gleichzeitigem Bezug einer rumänischen Rente.
Der 1941 geborene Antragsteller ist Spätaussiedler aus Rumänien und lebt seit Juni 1990 in Deutschland. Nach seinem Abitur studierte er von 1959 bis 1965 an der Fakultät für Wohnungs-, Landwirtschaft- und Industriebau des Politechnischen Instituts in I. und schloss mit einem Diplom, das dem deutschen Abschluss Diplom-Ingenieur entspricht, ab. Von Juli 1965 bis April 1990 arbeitete er beim Staatlichen Bautrust nacheinander als Bauleiter, Chefingenieur, Niederlassungsleiter und zuletzt Leiter einer zentralen Stabstelle. Nach seiner Übersiedlung nach Deutschland war er bis Juli 2005 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 07.07.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 11.05.2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 1.415,08 € brutto bzw. 1.285,60 € netto.
Nachdem der rumänische Rentenversicherungsträger mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller ab dem 01.09.2006 Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von monatlich 630,00 Leu habe, stellte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 07.04.2008 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu fest ab dem 01.09.2006 unter Anrechnung der rumänischen Rente. Für die Zeit ab dem 01.06.2008 würden laufend monatlich 1.134,40 € gezahlt. Für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.05.2008 ergebe sich eine Überzahlung von 3.546,07 €, die zu erstatten sei. In Anlage 10 des Bescheides führte die Antragsgegnerin aus, der Bescheid vom 07.07.2006 werde hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 01.09.2006 zurückgenommen, da der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt eine ausländische Rente erhalte, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. In der Anlage 7 des Bescheides führte die Antragsgegnerin an, dass die rumänische Rente von monatlich 630,00 Leu (umgerechnet 170,56 €) bei einem Deckungsverhältnis von 299 zu 299 Monaten die deutsche Rente in dieser Höhe voll zum Ruhen bringe.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und stellte gleichzeitig beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 14.05.2008 einen Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.04.2008 (S 13 R 3242/08 ER). Als Begründung führte er u.a. an, er habe tatsächlich aus Rumänien noch keine Rente erhalten.
Nachdem die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anerkannt hatte, wurde das Eilverfahren für erledigt erklärt.
Erst ab November 2010 wurde für den Antragsteller tatsächlich laufend eine Rente vom rumänischen Rententräger ausbezahlt in Höhe von nunmehr 2.266,- Leu (umgerechnet 531,24 €).
Mit Bescheid vom 26.05.2011 berechnete die Antragsgegnerin die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.11.2010 neu unter Anrechnung der rumänischen Rente. Sie betrage ab Juli 2011 monatlich 842,75 €, und für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.06.2011 ergebe sich eine Überzahlung von 3.811,10 €, die zu erstatten sei. Die Überzahlung aus dem Bescheid vom 07.04.2008 in Höhe von 3.546,07 € für die Zeit von September 2006 bis Mai 2008 bleibe vorerst weiter bestehen. Der Bescheid vom 07.04.2008 (und ein nicht aktenkundiger Bescheid vom 04.08.2008) werde nach § 48 SGB X ab dem 01.11.2010 aufgehoben, da der Antragsteller ab dem 01.11.2010 eine ausländische Rente erhalte, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Dieser Bescheid werde nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. In der Anlage 7 dieses Bescheides führte die Antragsgegnerin im Rahmen der Berechnung an, die monatliche ausländische Rente betrage 2.266,00 Leu (umgerechnet 531,24 €) bei einem Deckungsverhältnis von weiterhin 299 zu 299 Monaten.
Auch gegen diesen Bescheid legte de...