Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anrechnung einer rumänischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 22 Abs 4 FRG und Art 6 § 4c Abs 2 FANG. Weitergeltung des FRG nach Art 83 EGV 883/2004 iVm Anh 11 EGV 883/2004

 

Leitsatz (amtlich)

Eine tatsächlich ausgezahlte Rente vom rumänischen Sozialversicherungsträger ist auf die deutsche Altersrente anzurechnen, soweit sich die rentenrechtlichen Zeiten überschneiden.

 

Orientierungssatz

1. § 22 Abs 4 FRG ist verfassungsgemäß (vgl BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua = BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5).

2. Die Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG ist ebenfalls verfassungsmäßig (vgl BVerfG vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 = SozR 4-5050 § 22 Nr 11 sowie BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R = SozR 4-5050 § 22 Nr 9).

3. Auch Konstellationen, in denen die Absenkung nach § 22 Abs 4 FRG mit der Anrechnung der ausländischen Rente nach § 31 FRG zusammentrifft, rechtfertigen keine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung.

4. Die durch den Art 83 EGV 883/2004 iVm Anh 11 EGV 883/2004 geregelte Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten nach dem FRG steht mit dem Zweck und den Zielen der europäischen Verordnung im Einklang (Anschluss an BSG vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R = SozR 4-5050 § 31 Nr 2 RdNr 35 ff).

5. § 31 FRG stellt keine isoliert zu betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung iS von Art 54 Abs 2 EGV 883/2004 bzw Art 46b Abs 2 EWGV 1408/71 dar, sondern ist Teil der Grundkonzeption des FRG, dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und speziell anordnen (vgl BSG vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R = SozR 4-5050 § 31 Nr 2 RdNr 47).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.09.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente ohne Absenkung der Entgeltpunkte auf 60% für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte Versicherungszeiten und ohne Anrechnung ihrer Rente aus der rumänischen Sozialversicherung.

Die 19… geborene, aus R. stammende Klägerin zog am 21.08.1992 ins Bundesgebiet zu, wo sie bis Februar 2011 Pflichtbeitragszeiten erwirtschaftete. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.

Mit Bescheid vom 10.11.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.07.2011 in Höhe von anfänglich 743,95 € brutto. Der Rentenberechnung lagen u.a. Versicherungszeiten nach dem FRG, und zwar für den Zeitraum vom 01.10.1971 bis 20.08.1992 (251 Monate) zugrunde. Die Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten wurden bei der Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte um 40% durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 vermindert. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 zurück. Mit Bescheid vom 18.07.2012 stellte die Beklagte mit Wirkung ab 01.07.2011 die Rente neu fest. Der Rentenbruttobetrag belief sich auf 784,70 € monatlich. Bei der Absenkung der nach dem FRG bewerteten Zeiten verblieb es. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 29.01.2015; S 15 R 1170/12). Die von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.04.2016 (L 10 R 689/15) zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 05.09.2016 als unzulässig (B 13 R 164/16 B).

Der rumänische Sozialversicherungsträger bewilligte der Klägerin unter dem 13.02.2017 eine Rente ab dem 21.11.2016 in Höhe von 702,00 LEI. Der Berechnung lagen die Versicherungszeiten vom 01.10.1971 bis 28.08.1992 (251 Monate) zugrunde (vgl. Bescheinigung des Versicherungsverlaufs des rumänischen Sozialversicherungsträgers mit Formular E 205 vom 13.02.2017). Wegen der Anhebung des rumänischen Rentenwerts erhöhte sich ab 01.01.2017 die Rente auf 739,00 LEI und ab 01.07.2017 auf 805,00 LEI. Die Rente wurde bzw. wird der Klägerin (in jeweiliger Höhe) tatsächlich ausgezahlt.

Auf den Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 08.01.2018 anstelle der bisherigen Erwerbsminderungsrente die Regelaltersrente ab dem 01.02.2018 in Höhe von 735,45 € brutto. Der Rentenberechnung lagen wiederum die um 40 % gekürzten Werte für die Versicherungszeiten nach dem FRG vom 01.10.1971 bis 20.08.1992 zugrunde. Außerdem rechnete die Beklagte die rumänische Rente auf die deutsche Rente an. Sie brachte dabei einen Betrag in Höhe von 173,03 € in Abzug.

Am 07.02.2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Altersrentenbescheid der Beklagten ein und trug zur Begründung vor, der Betrag der rumänischen Rente sei geringer als der von der Beklagten angesetzte Anrechnungsbetrag. Zudem sei die Kürzung der Entgeltpunkte für die FRG-Zeiten um 40 % nicht rechtmäßig. Die Anrechnung der rumänischen Rent...

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