Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerdebefugnis. vorläufige Festsetzung des Streitwerts
Leitsatz (amtlich)
Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs 1 S 1 GKG besteht im Verfahren vor den Sozialgerichten kein Beschwerderecht und zwar weder für die betroffenen Beteiligten noch für den Rechtsanwalt selbst, auch nicht nach § 32 Abs 2 S 1 RVG.
Tenor
Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 5 KA 6082/06) steht die von den Klägern begehrte Erhöhung der Fallpunktzahlen für das Teilradiologiebudget im Streit.
Die Kläger, die in Gemeinschaftspraxis als Fachärzte für Innere Medizin -Rheumatologie- in K. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, beantragten am 11. Mai 2005 mit Schreiben vom 7. Mai 2005 bei der Beklagten eine Erhöhung der Fallpunktzahlen für das Teilradiologiebudget auf 283 Punkte.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die vom Vorstand beschlossenen Kriterien nicht erfüllt seien. Den Klägern wurde in dem Zusammenhang nach Auswertung auf der Basis des Zeitraumes 3/03 bis 2/04, Transcodierung und unter Berücksichtigung des Faktors 0,7 eine durchschnittliche praxisindividuelle Fallpunktzahl von 200,07 mitgeteilt.
Der dagegen erhobene Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger, die damals nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten waren, am 14. August 2006 Klage vor dem SG erhoben.
Mit Beschluss vom 15. August 2006 hat das SG den Streitwert für das Klageverfahren vorläufig festgesetzt. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass hier vorläufig der Streitwert in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der hier maßgeblichen Fassung) festzusetzen sei. Ein Streitwert von 5.000 € sei anzusetzen, sofern der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkt biete.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 legitimierte sich der Klägerbevollmächtigte, Rechtsanwalt Dr. A., für die Kläger.
Am 13. April 2007 hat der Klägerbevollmächtigte im eigenem Namen gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 € im Beschluss des SG vom 15. August 2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, als Streitwert sei entsprechend dem “Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2006„ der finanzielle Vorteil zu bemessen, den die Kläger über einen Zeitraum von zwei Jahren bei Gewährung der beantragten Budgeterhöhung erreichen würden. Die Kläger hätten mit Antrag vom 7. Mai 2005 eine Erhöhung der Fallpunktzahl um 117 Punkte auf 283 Punkte begehrt. Als Berechnungspunktwert sei der Punktwert des letzten Quartals vor Antragstellung zugrunde zu legen. Im Quartal 2/05 habe im Bereich der Primärkassen der Punktwert 3,77 Cent, im Bereich der Ersatzkassen 3,59 Cent, also im Durchschnitt 3,68 Cent betragen. Die Fallzahl in dem zu betrachtenden zweijährigen Zeitraum liege bei ca. 1.400 pro Quartal. Hieraus ergäbe sich folgende Berechnung: 3,68 Cent x 117 Punkte x 1.400 Fälle = 6.027,84 €. In 8 Quartalen ergebe dies einen Betrag in Höhe von 48.222,72 €, also einem Streitwert bis zu 50.000 €. Der Klägerbevollmächtigte hat geltend gemacht, dass ein Beschwerderecht gemäß § 32 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestehe. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass seiner Auffassung nach § 32 Abs. 2 RVG lex specialis gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG darstelle, der generell ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes ausschließe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 13. Juli 2007).
Der Klägerbevollmächtigte hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt,
in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 den vorläufigen Streitwert auf 50.000 € festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Beschluss vom 15. August 2006, in dem der vorläufige Streitwert auf 5.000 € festgesetzt worden sei, sei gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar. Dies gelte nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ebenfalls für den Rechtsanwalt (mit Hinweis auf E. Schneider in Anwaltkommentar RVG, § 32 Rdnr. 77 mit Hinweis auf OLG Frankfurt, OLG Hamm, OLG Bremen sowie auf weitere Kommentierungen zum GKG). Dem Rechtsanwalt stehe deshalb kein Beschwerderecht gegen eine vorläufige Wertfestsetzung durch das Gericht zu. Durch diese vorläufige Wertfestsetzung werde der Rechtsanwalt zunächst nicht beschwert. So habe das OLG Hamm z. B. ausgeführt, das Insolvenzrisiko stelle keinen ausreichenden Grund für die Eröffnung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit dar. Dem sei zuzustimmen, weshal...