nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 05.11.2002; Aktenzeichen S 5 RJ 4239/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin rief das seit 16. Juni 2000 unter dem Aktenzeichen S 5 RJ 2126/00 beim Sozialge-richt Karlsruhe (SG) anhängige Klageverfahren, in dem um die ungekürzte Anrechnung in Ru-mänien zurückgelegter Zeiten sowie die Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG)) gestritten wurde und das mit Einverständnis der Betei-ligten seit 29. November 2000 ruhte, mit Schriftsatz vom 27. November 2001 wieder an; das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 5 RJ 4239/01 fortgeführt. Mit Teilanerkenntnis vom 13. Dezember 2001 erkannte die Beklagte zusätzliche Zeiten als nachgewiesen an und nahm eine Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor (Rentenbescheid vom 23. Januar 2002). Mit Schriftsätzen vom 20. Februar und 14. Juni 2002 machte die Klägerin un-ter Vorlage von Adeverintas weitere Zeiten nach dem FRG geltend. Mit Gerichtsschreiben vom 31. Juli 2002 hörte das SG die Beteiligten zur Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, an. Die Klägerin wandte sich mit Schriftsatz vom 19. August 2002 gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Am 11. November 2002 hat die Klägerin Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben mit der Begründung, es seien mehrere Anträge gestellt worden, ohne dass eine Entscheidung in der Sache erfolgt sei. Das Widerspruchsverfahren laufe in erster Instanz seit 5 Jahren. Das SG hat mit Verfügung vom 21. November 2002 die Gerichtsakte S 5 RJ 4239/01 vorgelegt und im Hinblick auf das laufende Verfahren und die vorgesehene Entschei-dung um baldmöglichste Rückgabe gebeten. Die Beteiligten sind mit Schriftsatz vom 17. De-zember 2002 auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden. Die Beschwerdefüh-rerin hat die Schriftsätze vom 31. Dezember 2002 und 24. Februar 2003 - mit letzterem hat sie nochmals Beschwerde erhoben - eingereicht. Die Akten des SG und der Beklagten haben vorgelegen.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Ihre erneut mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 eingelegte Beschwerde wird vom Senat nicht als weiterer Rechtsbehelf gewertet, da sie das gleiche Begehr enthält wie die Beschwerde vom 7. November 2002.

Eine Beschwerde gegen eine "Untätigkeit des Sozialgerichts" ist nicht statthaft (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1996, 787; Zeihe, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 172 SGG Rdnr. 5d; Rohwer-Kohlmann, Kommentar zum SGG, § 172 SGG Rdnr. 17; Kley, Die außerordentliche Beschwerde, 1999, Seite 207 f; Dahm, SozVers 1997, 123; wohl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, X, Rdnr. 9; anders aber LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 2000, 618; Bayerisches LSG, MedR 2001, 105; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 172 SGG Rdnr. 2c , vor § 143 SGG Rdnr.3d; wohl auch LSG Schleswig-Holstein , Breithaupt, 1996, 610). Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das LSG statt gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urtei-le und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Hiernach sind zum Einen nur Entscheidungen, nicht aber das Untätigblei-ben der Sozialgerichte ohne Erklärungswert mit Beschwerde anfechtbar. Zum Anderen sind Be-schwerden gegen Entscheidungen in der Hauptsache (Urteile, Gerichtsbescheide) ausdrücklich ausgeschlossen, eine Beschwerde gegen eine unterbliebene Entscheidung in der Hauptsache erst recht nicht von § 172 SGG erfasst. Angesichts der vom SGG ausdrücklich aufgeführten Aus-nahme der Beschwerde wegen nicht zugelassener Berufung (§ 145 SGG) und angesichts einer sozialgerichtsgesetzlichen Regelung bei Untätigkeit der Verwaltungsbehörden in § 88 SGG kann von einer - von der Rechtssprechung zu füllenden - planwidrigen Unvollständigkeit des SGG durch den Gesetzgeber nicht ausgegangen werden. Auch gibt es für eine Gesetzes- oder Rechts-analogie keinen hinreichenden gesetzlichen Ansatzpunkt, wie diese Lücke zu schließen wäre. In Betracht käme - bei begründeter Beschwerde - eine Entscheidung in der Sache durch das LSG, die "Zurückverweisung" an das SG mit der Feststellung, "bald" entscheiden zu müssen oder gar mit einer Frist, bis wann entschieden werden müsse. Obwohl bei einer Beschwerde nach § 172 SGG das LSG in der Regel (s. § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 3 Zivilprozeßordnung [ZPO] und hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, § 572 ZPO Rdnr. 13ff) in der Sache - nach Nichtabhilfe durch das SG (vgl. § 174 SGG) - selbst entscheidet (vgl. § 176 SGG), wird eine entsprechende Anwendung - soweit ersichtlich - insoweit selbst bei Untä-tigkeitsbeschwerden im Rahmen eines Beschlussverfahrens (s. LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.: Prozesskostenhilfeverfahren) zu Recht nicht erwogen. Einer Analogie steht der verfassungsrecht-liche Grundsatz des gese...

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