Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung in kassenärztlichen Zulassungssachen. Streitwert

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in kassenärztlichen Zulassungssachen (hier: Konkurrentenstreit um eine nachzubesetzende Praxis) beträgt der Streitwert die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens (also 1/2 x drei Jahre x (durchschnittlicher Umsatz der Fachgruppe abzüglich durchschnittliche Kosten der Fachgruppe)) - Abweichung vom Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit C IX 16.2.

 

Tenor

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens L 5 KA 3384/06 ER-B wird auf 118.800 € festgesetzt.

 

Gründe

Da weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; das Verfahren ist daher gem. § 1 Abs.1 Nr. 4 GKG gerichtskostenpflichtig.

Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert gerichtskostenpflichtiger Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers (hier des Beschwerdeführers - vgl. auch § 52 Abs. 7 GKG) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- € anzunehmen. Diese Vorschriften gelten auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gem. § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; allerdings ist der Streitwert (abgesehen von Erweiterungen des Streitgegenstands) durch den Streitwert des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 47 Abs. 2 GKG).

Da sich die Höhe der Gerichtskosten maßgeblich nach der Höhe des Streitwerts richtet und das Risiko, Gerichtskosten tragen zu müssen, für den Zugang zum Gericht von nicht unerheblicher Bedeutung sein kann, besteht ein Bedürfnis danach, die Streitwertpraxis der Gerichte vorhersehbar zu machen und zu vereinheitlichen. Dem dienen die Streitwertkataloge, die zunächst für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nunmehr auch für die Sozialgerichtsbarkeit auf der Grundlage der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur erarbeitet worden sind. Sie haben den Charakter von Empfehlungen ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte.

Der Senat geht bei seiner Rechtsprechung vom Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus, der auf der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte vom 16.5.2006 auf Vorschlag des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beschlossen worden ist. Außerdem berücksichtigt er, soweit der Sache nach angezeigt, ergänzend den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser wurde im Juli 2004 neu gefasst (veröffentlicht in: NVwZ 2004, 1327).

Hier begehrte der Beschwerdeführer zum einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 12.6.2006 erhobenen Klage; mit diesem Bescheid war der Beigeladene Nr. 8 unter Ablehnung des Zulassungsantrags des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unter Übernahme der Praxis des Dr. K. zugelassen worden. Außerdem begehrte er, im Wege der einstweiligen Anordnung (selbst) als Facharzt für Allgemeinmedizin vorläufig zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Nachbesetzungsverfahren des Vertragsarztsitzes des Dr. K zugelassen zu werden.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der erstrebten Gerichtsentscheidung wird maßgebend geprägt von seinem Begehren, vorläufig an Stelle des mit ihm um den nachzubesetzenden Vertragsarztsitz konkurrierenden Beigeladenen Nr. 8 zugelassen zu werden und sodann aus der vertragsärztlichen Tätigkeit Einnahmen zu erzielen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Zulassung des Beigeladenen Nr. 8 gerichteten (offensiven) Konkurrentenklage dient diesem (eigentlichen) Ziel (nur) und hat daher für die Bemessung des Streitwerts keine eigenständige Bedeutung (vgl. auch etwa Senatsbeschluss vom 24.7.2006, - L 5 KA 2736/06 W-A -).

Bei Verfahren, in denen die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung begehrt wird, orientiert sich das wirtschaftliche Interesse am durch die vertragsärztliche Tätigkeit erzielbaren Gewinn (Umsatz abzüglich Praxiskosten). Weil dieses wirtschaftliche Interesse in die Zukunft gerichtet ist, lässt es sich nicht exakt berechnen, sondern nur schätzen. Dabei können bei einer Neuzulassung mangels eigener Umsatzzahlen des Vertragsarztes nur die Durchschnittswerte der jeweiligen Arztgruppe als Schätzungsgrundlage dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.7.2006, a. a. O.; auch Nr. C IX 16.4 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit). Entsprechend ist bei Konkurrentenstreitigkeiten um eine Praxisübernahme zu verfahren...

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