Entscheidungsstichwort (Thema)
Orthopädische Zwillingsgeräte sind kein Sprechstundenbedarf
Orientierungssatz
Orthopädische Zwillingsgeräte sind nicht als Sprechstundenbedarf abrechenbar. Mit den Nrn 2445 bis 2450 des BMÄ sind alle Kosten, die speziell im Zusammenhang mit den arthroskopischen Eingriffen entstehen, abgegolten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Sprechstundenbedarfsregresses für orthopädische Zwillingsgeräte streitig.
Der Beigeladene ist als Arzt für Orthopädie (Zusatzbezeichnung: Sportmedizin) in niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Quartal 4/93 verordnete er 10x10 orthopädische Zwillingsgeräte als Sprechstundenbedarf. Diese Zwillingsgeräte dienen als Spül- und Überleitungsgeräte bei Arthroskopie. Auf den Antrag der Klägerin beanstandete die Abrechnungsstelle Karlsruhe der Beklagten die Verordnung der o.g. Zwillingsgeräte im Quartal 4/93 und setzte einen Regreß in Höhe von 2.242,-- DM fest (Bescheid vom 22.09.1994).
Am 07.10.1994 erhob der Beigeladene Widerspruch. Der Vorstand der Beklagten habe die beanstandeten Zwillingsgeräte als verordnungsfähigen Sprechstundenbedarf anerkannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.1995 hob der Vorstand der Beklagten den Bescheid vom 22.09.1994 auf und wies den Regreßantrag der Klägerin zurück: Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Rechtslage im Ersatzkassenbereich handele es sich bei den Überleitungsbestecken um Materialien, die nach der Anwendung verbraucht seien und deswegen separat geltend gemacht werden könnten. Bei der Bewertungsänderung der Arthroskopieleistungen im Jahre 1988, die den Einschluß gewisser Kosten zum Ziel gehabt habe, sei es nicht beabsichtigt gewesen, mit den Gebühren auch die allgemein über Sprechstundenbedarf verordnungsfähigen Kosten miteinzubeziehen. Lediglich unmittelbar operationsbezogene Kosten hätten abgegolten werden sollen, z.B. Arthroskopiemesser. Inzisionsfolien, Abdecktücher usw..
Am 16.08.1995 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben: Bei den streitigen Zwillingsgeräten handele es sich nicht um Infusionsgeräte im Sinne der geltenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung, sondern um Spülgeräte, die nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung nicht gesondert angefordert werden könnten. Eine Kostenübernahme für diese Geräte sei aber auch schon deshalb abzulehnen, weil in den berechnungsfähigen Leistungen des Arztes die Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden seien, bereits mitberücksichtigt worden seien. Des weiteren seien mit den arthroskopischen Gebührenziffern alle mit der Operation verbundenen Kosten mitabgegolten. Die für über den Sprechstundenbedarf beziehbaren Materialien gemachte Ausnahme komme nicht in Betracht, da die Anwendung des Zwillingsgeräts in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arthroskopie stehe. Sie seien für die Abrechnungsfähigkeit wie arthroskopische Messer zu behandeln.
Die Beklagte hat an ihrem Widerspruchsbescheid, auch in Anbetracht des von ihr vorgelegten Beschlusses des Senats vom 02.01.1997 (L 5 KA 1806/96 NZB), festgehalten. Der Beigeladene hat sich dem angeschlossen.
Dem SG hat der Produktkatalog der Firma Fresenius bezüglich der streitigen Zwillingsgeräte und des Arthrosets, dessen Verordnungsfähigkeit Gegenstand des Verfahrens L 5 KA 1806/96 NZB war, vorgelegen. Die Klägerin hat hierzu angegeben, die Funktion der Arthrosets sei mit der Funktion der Zwillingsgeräte identisch.
Mit Urteil vom 29.10.1997 hat das SG den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.07.1995 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid vom 22.09.1994 zurückzuweisen. Die streitigen Zwillingsgeräte könnten nicht als Sprechstundenbedarf geltend gemacht werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen Sprechstundenbedarfsvereinbarung gälten als Sprechstundenbedarf nur solche Mittel, die ihrer Art nach an mehr als einem Patienten Anwendung fänden oder für Notfälle sofort zur Verfügung stehen müßten. Die darunter fallenden Arten von Medikamenten oder Mitteln seien in der Anlage aufgeführt, andere als die aufgeführten seien als Sprechstundenbedarf nicht verordnungsfähig. Die mit den Gebühren für kassenärztliche Leistungen abgegoltenen Einmalartikel und die unter die allgemeinen Praxiskosten fallenden Mittel seien ebenfalls nicht verordnungsfähig. In den einschlägigen, 1993 geltenden Gebührennummern des BMÄ (im folgenden: GNR) 2445 bis 2450, die die Vergütung arthroskopischer Untersuchungen und Operationen regelten, sei der Zusatz "einschließlich Kosten" enthalten. Damit seien alle für arthroskopische Eingriffe verbundenen Kosten abgegolten, mithin auch die streitigen Zwillingsgeräte.
Gegen das ihm am 13.11.1997 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 12.12.1997 Berufung eingelegt. Diese hat er nicht näher begründet.
Der Beigeladene beantragt.
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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