rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 29.11.2001; Aktenzeichen S 9 KA 109/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.11.2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch im zweiten Rechtszug die Kosten des Beklagten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Sprechstundenbedarfsregresses.
Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger ist Facharzt für Orthopädie. In seiner Praxis erbringt er u.a. auch operative Leistungen insbesondere im Bereich der Gelenkchirurgie und Arthroskopie.
Für die Quartale I bis IV/1996 verordnete er Spül- und Rollenpumpenschläuche, Drucksensoren sowie Purisole als Sprechstundenbedarf und verwandte diese bei ambulanten Operationen. Auf Antrag der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen in Westfalen-Lippe nahm der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen den Kläger wegen der dadurch verursachten Kosten in Höhe von 9.231,17 DM in Regress (Beschluss vom 06.05.1998). Der Beklagte bestätigte den Regress mit Beschluss vom 18.12.1999 und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass Spülschläuche, Rollenpumpenschläuche und Drucksensoren für Rollenpumpen nicht zu Lasten der Kassen verordnungsfähig seien, denn die Kosten der als Sprechstundenbedarf verordneten isotonischen Kochsalzlösungen, orthopädischen Überleitungsgeräte und -schläuche seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG) Urteil vom 09.09.1998 - B 6 KA 157/97 -) mit dem Honorar für die durchgeführten arthroskopischen Untersuchungen und Operationen abgegolten.
Mit seiner Klage vom 05.06.2000 hat der Kläger vorgetragen, diese Materialien seien nicht von dem erst zum zweiten Quartal 1988 eingeführten Begriff der Kosten in den Gebührennummern (GNRN) 2445, 2446, 2447 und 2448 (Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) vom 01.01.1994) bzw. den GNRN 2445, 2447 und 2449 (EBM vom 01.01.1996) erfasst. Die wörtliche Auslegung des Begriffes "einschl. Kosten" sei nicht ausreichend, um den tatsächlichen Leistungsumfang zu bestimmen. Die als Sprechstundenbedarf verordnungsfähigen Materialien fielen nicht unter den Begriff der Kosten. Spüllösungen, Überleitungsgeräte und -schläuche seien zumindest ab dem Quartal I/95 von der in Westfalen-Lippe geltenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung umfasst und damit als Sprechstundenbedarf abrechenbar. Entgegen der Auffassung des BSG handele es sich bei der Kostenregelung in den Leistungslegenden zu den arthroskopischen Leistungen auch nicht um eine Sonderregelung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I Nr. 4 des EBM. Darüber hinaus führe die Einbeziehung sämtlicher Kosten, die im Rahmen einer arthroskopischen Operation anfielen, zu einer alle Arthroskopiker benachteiligenden unangemessenen Vergütung. Die relativ hohe Bewertung der GNR 2449 könne den Einschluss aller Kosten nicht begründen; der Vergleich mit der herkömmlichen Operation ergäbe nämlich, dass diese nur unwesentlich niedriger als die entsprechende arthroskopische Leistung bewertet werde.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 18.12.1999 zum Sprechstundenbedarfsregress für beide Kassenarten aus dem Jahr 1996 wegen unzulässiger Sprechstundenbedarfsverordnung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, erneut über seine Beschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 3) und zu 6) bis 8) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2001 mit der Begründung abgewiesen, dass Rollenpumpschläuche, Drucksensoren, Patienten- und Spülschläuche nicht gesondert über Sprechstundenbedarf verordnungsfähig seien; die Kosten seien mit dem Honorar für die durchgeführten arthroskopischen Untersuchungen und Operationen abgegolten. Der zu Lasten der Primärkassen abgerechnete Petroläther zähle zu den allgemeinen Praxiskosten und sei daher auch nicht über den Sprechstundenbedarf abrechenbar. Die Regelungen im EBM seien gegenüber der Sprechstundenbedarfsvereinbarung vorrangig. Als Sprechstundenbedarf dürfe nichts verordnet bzw. den Kassen in Rechnung gestellt werden, was diese bereits anderweitig bezahlt hätten. Das gelte insbesondere, wenn die Kosten für ein verordnetes Mittel bereits in den Leistungsansätzen der vertraglichen, dem Wortlaut nach eindeutigen Gebührentarife (GNRN 2445-2449 EBM) enthalten seien.
Auch erfordere nicht jede neue Erkenntnis oder Kostenentwicklung eine Anpassung des EBM; es sei weder eine Überschreitung noch eine missbräuchliche Ausnutzung des Entscheidungsspielraums des Bewertungsausschusses festgestellt worden.
Mit seiner gegen das am 30.04.2002 zugestellte Urteil gerichteten Berufung vom 28.05.2002 hat der Kläger ergänzend vorgebracht, der Bewertungsausschuss habe durch Aufnahme des Begriffs "inschl. Kosten" in die Leistungslegenden die Leistungsbewertung ohne wirtschaftliche Grundlage rechtsmissbräuchlich reduziert und die instrumentellen Kosten zu Laste...