Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Zulässigkeit der Verordnung einer Spüllösung für Arthroskopie als Sprechstundenbedarf
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff "einschl. Kosten" in den Gebührennrn. 2445 (diagnostische arthroskopische Operation), 2447 (resezierende arthroskopische Operation) und 2449 EBM (rekonstruktive arthroskopische Operation) erfasst sämtliche Kosten, die üblicherweise in Zusammenhang mit der arthroskopischen Untersuchung bzw. dem Eingriff anfallen; dazu gehören auch Spüllösungen (vgl. BSG, Urt. v. 16.05.2001 - B 6 KA 87/00 R - SozR 3-5533 Nr. 2449 Nr. 2 = USK 2001-157, juris Rdnr. 16 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.04.2003 - L 10 KA 32/02 - juris Rdnr. 27 ff; LSG Niedersachsen, Urt. v. 04.06.1997 - L 5 Ka 39/96 - juris Rdnr. 29). Dies gilt auch für einen Strukturvertrag, der an diese Leistungslegenden anknüpft.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er hat auch die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Regressforderung der Verbände der Krankenkassen in Hessen wegen unzulässiger Verordnung einer Spüllösung für Arthroskopie als Sprechstundenbedarf in den drei Quartalen III/03 bis I/04 in Höhe von insgesamt 1.843,46 Euro.
Der Kläger ist als Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Mit Bescheid der Bezirksstelle A-Stadt vom 23.08.2004 setzte die Beklagte auf Antrag der Verbände der Krankenkassen einen Regressbetrag in Höhe von 612,32 Euro wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf im Quartal III/03 fest. Sie hielt die Verordnung von Spüllösung für Arthroskopien (Ringer-Spüllösung) als Sprechstundenbedarf für unzulässig, da diese nicht Bestandteil der Sprechstundenbedarfsvereinbarung sei. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung sei eine Positivliste. Artikel und Präparate, die nicht Inhalt der Vereinbarung seien, seien nicht zu Lasten des Sprechstundenbedarfs verordnungsfähig.
Hiergegen legte der Kläger am 17.09.2004 Widerspruch ein. Er führte aus, es seien Ringerinfusionslösungen bestellt und geliefert worden. Infusionslösungen seien Bestandteil der Sprechstundenbedarfsvereinbarung.
Die Bezirksstelle half dem Widerspruch nicht ab, die in dem Sprechstundenbedarfsverordnungsblatt aufgeführte Pharmazentralnummer besage, dass die Apotheke Ringer-Spüllösung für Arthroskopien und damit keine Infusionslösung abgegeben habe. Einem der beiden Verordnungen sei auch eindeutig die Verordnung einer Ringer-Spüllösung zu entnehmen. Es sei auch nicht bekannt, dass Flaschen á 5.000 ml vorkämen.
Mit weiteren Bescheiden vom 02.11.2004 und vom 07.03.2005 setzte die Beklagte auf Antrag der Verbände der Krankenkassen einen Regressbetrag in Höhe von 612,32 Euro bzw. 618,82 Euro wegen der Verordnung von Spüllösung für Arthroskopien als Sprechstundenbedarf in den Quartalen IV/03 und I/04 mit gleicher Begründung fest.
Hiergegen legte der Kläger am 04.11.2004 und 01.04.2005 Widerspruch ein. Der Kläger führte weiter aus, es sei mit den Krankenkassen vereinbart, dass zusätzlich zu den Beträgen im sog. hessischen Strukturvertrag zur Förderung des ambulanten Operierens Verbrauchsmaterial und Spüllösungen zusätzlich bezahlt werden würden. Spüllösungen seien auch als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Es handele sich um eine Infusionslösung, die fachgebietsspezifisch zur intraartikulären Druckinfusion angewandt werde. Eine Packung werde bei mehr als einem Patienten verwandt. Eine andere Entscheidung bedeute eine fachgebietsspezifische oder sogar personenbezogene Diskriminierung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2006, dem Kläger zugestellt am 13.01.2006, wies die Beklagte die Widersprüche zurück. In der Begründung führte sie aus, nach der Anwendung verbrauchte Materialien seien zwar im Regelfall in der Vergütung nicht enthalten. Eine Verordnungsfähigkeit sei dennoch nicht gegeben, da die Leistungslegenden für arthroskopische Untersuchungen und Eingriffe sämtlich den Zusatz “einschließlich Kosten„ enthielten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 16.05.2001, Az.: B 6 KA 87/00, seien Spüllösungen in den Bewertungen enthalten. Auch ambulante Operationen würden auf der Grundlage des EBM vergütet werden. Der Zusatz “einschließlich Kosten„ gelte daher auch für im Zusammenhang mit dem Strukturvertrag erbrachte ambulante Operationen. Eine gesonderte abweichende Vereinbarung liege nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 26.01.2006 die Klage erhoben. Er trägt ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen vor, während einer Spiegeloperation eines Gelenks werde sterile Flüssigkeit über ein steriles Pumpensystem in das Gelenk instilliert. Die Flüssigkeitsmengen reichten von 1 - 2 Litern bis zu 10 Litern. Die Spüllösung, bei der es sich um eine Infusionslösung handele, sei anschließend verbraucht. Es handele sich daher um Sprechstundenbedarf. Er sei auch berechtigt, diese patientenbezogen zu rezeptieren. Im...