Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung. Anrechnung von Nebeneinkommen. abhängige Nebentätigkeit neben einer selbständigen Nebentätigkeit. Erzielung von Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung und Verlusten aus der selbständigen Tätigkeit
Orientierungssatz
Zur teilweisen Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen Anrechnung von Nebeneinkommen aus einer kurzzeitigen abhängigen Nebentätigkeit nach § 115 Abs 1 AFG, die neben einer selbständigen Nebentätigkeit ausgeübt wurde.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Erstattung von Leistungen wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen.
Der ... 1947 geborene Kläger war von Oktober 1981 bis Ende Dezember 1993 als Triebwagenführer bei der A in K beschäftigt. Er meldete sich am 04.01.1994 beim Arbeitsamt (AA) Karlsruhe arbeitslos. Mit Bescheid vom 23.02.1994 bewilligte das AA ab 26.3.1994 Alg nach Ablauf einer Sperrzeit für eine Anspruchsdauer von 500 Tagen in Höhe von 320,40 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 860,00 DM, Leistungsgruppe A/0, Leistungssatz 60 v.H.). Ab 2.1.1995 betrug die Leistung 251,40 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 880,00 DM, Leistungsgruppe B/0, Leistungssatz 60 v.H.). Der Leistungsbezugs endete mit Ablauf des 28.10.1995, weil der Kläger sich aus dem Leistungsbezug abmeldete.
In seinem Antrag hatte er angegeben, seit 1986 eine selbstständige Tätigkeit auszuüben. In einer Erklärung über den Umfang dieser Tätigkeit und der daraus erzielten Einkünfte teilte er am 07.02.1994 schriftlich mit, seit 1985 ein Transportunternehmen in R zu betreiben ohne daraus Einkünfte zu erzielen. Bei einem Besuch eines Mitarbeiters des AA am 22.07.1994 erklärte er diesem gegenüber, ein Gewerbe für M angemeldet zu haben. Die Anschrift der Firma sei R Dort stehe auch sein Flugzeug. In einer "wahrheitsgemäßen schriftlichen Erklärung" heißt es, dass er seit seiner Arbeitslosmeldung keine Einkünfte aus einer Nebentätigkeit erzielt habe.
Durch eine Überschneidungsmitteilung erfuhr das AA im Mai 1996, dass der Kläger seit 01.01.1993 eine geringfügige Beschäftigung bei dem Diplomingenieur E B ausübe. Dieser legte nach Aufforderung die Bescheinigung vom 17.07.1997 über den Nebenverdienst vor, wonach der Kläger vom 01.03.1994 bis 31.12.1994 ein monatliches Arbeitsentgelt von 560,-- DM und vom 01.01.1995 bis 31.10.1995 ein monatliches Arbeitsentgelt von 580,-- DM bezogen habe. Die Tätigkeit werde weiter fortgesetzt mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von zur Zeit 610,-- DM.
Das AA Karlsruhe hob daraufhin mit Bescheid vom 24.07.1997 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 26.03.1994 bis 28.10.1995 teilweise auf und verlangte die Erstattung von Alg in Höhe von 4.153,62 DM wegen der Anrechnung des Nebeneinkommens. Es erstattete gleichzeitig Strafanzeige.
Bei der im Rahmen dieser Strafanzeige erfolgten polizeilichen Vernehmung erklärte der Kläger, er habe zwar mit der Firma B einen Arbeitsvertrag geschlossen, doch sehe er diese Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit im Rahmen seines eigenen Gewerbebetriebes an. Nach dem bei dieser Vernehmung vorgelegten Arbeitsvertrag arbeitet der Kläger bei dem Diplomingenieur E B seit 01.01.1993 auf 520,-- DM-Basis. Seine Tätigkeiten erstrecken sich auf Flugvorbereitung, Pilot, Copilot, Flugzeugpflege etc. Der Aushilfslohn betrug bei einer Arbeitszeit von ca. wöchentlich 7 Stunden 18,-- DM.
Der Kläger erhob Widerspruch: Er habe dem AA seine selbstständige Tätigkeit angeben. Im Aufhebungszeitraum habe er keine Gewinne aus dieser selbstständigen Tätigkeit erzielt. In weiteren Schreiben brachte er noch vor, dass er sowohl 1994 als auch 1995 steuerlich Verluste gemacht habe. Er habe das Diplomingenieur E B gehörende Flugzeug betreut und dafür eine Aufwendungspauschale erhalten. Dadurch habe er aber die erforderlichen für die Fluglizenz zwingend vorgeschriebenen Flugstunden nachweisen können.
Bei einem Außendienstbesuch durch einen Mitarbeiter des AA am 15.01.1998 erklärte Herr B, dass der Kläger immer noch als geringfügig Beschäftigter gemeldet sei. Die Arbeit sei immer gleich geblieben. Der Kläger bereite das zweimotorige Flugzeug zu Einsätzen vor. Er erhalte von ihm den Auftrag, wann das Flugzeug startbereit zu sein habe. Dauer und Lage der Arbeitszeit seien also durch Termine vorgegeben. Dies gelte auch für den Flughafen als Arbeitsort. Die eigentliche Tätigkeit liege jedoch im Ermessen des Klägers. Diese Absprache nütze beiden. Er habe einen billigen Maschinisten und Copiloten und der Kläger könne sich durch die nachgewiesenen Flugstunden seine Lizenz erhalten. Das Verfahren der geringfügigen Beschäftigung sei gewählt worden, weil es so am unkompliziertesten mit der Abrechnung sei. Genau so gut hätte es auf freier Mitarbeiterbasis laufen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2001 wies das AA den Widerspruch als unbegründet zurück: Nach § 115 AFG sei Nebeneinkommen in bestimmtem Umf...