Leitsatz (amtlich)
Zur Festsetzung eines sog. Vergleichsmehrwerts in sozialgerichtlichen Verfahren.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.09.2017 abgeändert.
Der Vergleichsmehrwert wird auf 33.300 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Stuttgart (SG) gemäß § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte zu Recht eine im Behandlungsfall C. A. gezahlte Aufwandspauschale iHv 300 € im Wege der Erstattung gegen eine unstreitige Gegenforderung der Klägerin aufgerechnet hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 03.05.2017 kamen insgesamt sieben zwischen den Beteiligten anhängige Parallelverfahren zum Aufruf und wurden zeitgleich verhandelt. In der für alle Verfahren gemeinsam geführten Niederschrift wurde folgender Gesamtvergleich für die geladenen sieben Verfahren sowie „sämtliche in der Anlage aufgeführten derzeit bei Sozialgericht Stuttgart anhängigen Verfahren“ protokolliert:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin in sämtlichen Fällen 80% der Aufwandspauschale zu erstatten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten sämtlicher Verfahren.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, keine weiteren Aufwandspauschalen für Behandlungszeiträume bis zum 31.12.2015 streitig zu stellen.
4. Die Beteiligten erklären damit sämtliche in der Anlage aufgelisteten Verfahren übereinstimmend für erledigt.
5. Die Beteiligten vereinbaren ein Widerrufsrecht bis zum 17.05.2017 (Eingang bei Gericht).
Nach Ablauf der Widerrufsfrist hörte das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung iHv 300 € an. Die Klägerin äußerte hierzu mit Schriftsatz vom 12.06.2017, dass die Festsetzung mit 300 € nicht sachgerecht sei. Es sei ein Mehrvergleich geschlossen worden, der sich auf die in der Anlage genannten anhängigen Verfahren beziehe. Zudem sei darüber hinaus wegen Ziff 3 des Vergleichs eine angemessene Erhöhung vorzunehmen. Die im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 von der Klägerin abgerechneten Aufwandspauschalen müssten in den Streitwert einfließen.
Mit Beschluss vom 07.09.2017 hat das SG den Streitwert endgültig auf 300 € festgesetzt. Nach § 52 Abs 3 GKG sei der Streitwert auf 300 € festzusetzen, weil dies die Höhe des streitigen Betrags und damit auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren darstelle.
Hiergegen richtet sich die am 21.09.2017 eingelegte Beschwerde der Klägerin. Der Mehrvergleichswert sei ebenfalls mit festzusetzen, da sowohl weitere anhängige wie bisher nicht anhängige streitige Verfahren beendet worden seien. Aus der dem Vergleich beigefügten Liste ergäben sich 164 anhängige Verfahren. Dies umfasse einen Streitwert von 49.200 € (164 x 300 €). Im Übrigen enthalte der Vergleich mit der Abgeltungsklausel unter Ziff 3 einen weiteren Mehrvergleich dahin, dass der Beklagten untersagt werde, weitere Aufwandspauschalen für Behandlungsfälle bis 31.12.2015 streitig zu stellen. Einzubeziehen seien wegen der Verjährung Aufwandspauschalen ab 01.01.2013. Dies seien 1.791, von denen die bereits berechneten 164 in Abzug zu bringen seien. Daraus ergebe sich ein Mehrvergleich iHv 488.100 €.
Die Beklagte ist der Beschwerde mit Schreiben vom 15.01.2018 entgegengetreten. Vom Verfahrensablauf her habe die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2015 die Klägerin zur Rückerstattung von Aufwandspauschalen in Fällen der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung aufgefordert mit Rechnungsdatum ab 01.07.2014 und dazu eine Fallliste in der Anlage beigefügt. In dieser ursprünglichen Fallliste seien 164 Fälle genannt worden. Diese Liste sei jedoch mit Schreiben vom 21.12.2015 aktualisiert worden und habe nur 112 Fälle betroffen, die in der Folgezeit von der Beklagten zum Ausgleich gebracht worden seien. 2016 habe die Klägerin in diesen Fällen jeweils Einzelklagen vor dem SG erhoben. Der vor dem SG geschlossene Gesamtvergleich habe sich auf die anhängigen Verfahren bezogen. Die im Einleitungssatz des Vergleichs erwähnte Anlage sei die ursprüngliche Fallliste mit den 164 Fällen gewesen. Da keiner der Beteiligten im Termin die aktualisierte Fallliste mit den 112 Fällen dabei gehabt habe, sei die alte Fallliste herangezogen worden, wobei in dem Einleitungssatz der Hinweis aufgenommen worden sei „in sämtlichen in der Anlage aufgeführten derzeit beim SG anhängigen Verfahren“ um klarzustellen, dass es tatsächlich nur um die von der Klägerin anhängig gemachten Fälle gehe. Die im dritten Punkt des Vergleichs aufgenommene Erklärung beziehe sich ausschließlich auf die Fälle der Aufwandspauschale im Zusammenhang mit sachlich-rechnerischer Richtigkeitsprüfung, die vom 01.07.2014 bis 31.12.2015 in Rechnung gestellt und von der Beklagten nicht beglichen worden seien. Es seien nicht alle von der Klägerin abgerechneten Aufwandspauschalen streitrelevant gewesen. Nach interner Prüfung habe dies insgesamt 73 Fälle betroffen. Es s...