Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfeantrag. Bewilligungsreife. Ablehnung wegen Substantiierungsmängeln. Beschwerdeverfahren. Übertragung der abschließenden Entscheidung auf das Sozialgericht
Leitsatz (amtlich)
1. Ein PKH-Antrag ist erst dann bewilligungsreif, wenn neben den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen auch die substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe etwaiger Beweismittel vorliegt.
2. Die Ablehnung des PKH-Antrages wegen Substantiierungsmängeln setzt einen hinreichend deutlichen, mit Fristsetzung verbundenen gerichtlichen Hinweis voraus.
3. Zur Übertragung der abschließenden Entscheidung über den PKH-Antrag an das Sozialgericht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17.03.2022 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird dem Sozialgericht Mannheim übertragen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Sozialgericht (SG) Mannheim anhängige Verfahren S 17 AS 2603/21, in dem die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.07.2020 im Streit steht.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. So bewilligte der Beklagte ihm auch mit Bescheid vom 31.10.2019 sowie mit Änderungsbescheiden vom 23.11.2019 und 11.06.2020 Leistungen für die Zeit vom 01.11.2019 bis zum 31.10.2020 in Höhe von 539,50 € monatlich. Der Klägerin bewilligte er keine Leistungen, da diese eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe und dauerhaft nicht erwerbsfähig sei.
Mit Schreiben vom 24.02.2021 zeigte die Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Kläger im anhängigen „Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren“ an und legte am 05.03.2022 eine Vollmacht vor. Sie bat mit Schreiben vom 08.03.2021 unter Vorlage eines Mietvertrages und einer Vermieterbescheinigung um Korrektur der bisherigen Bewilligung von Kosten der Unterkunft und machte mit Schriftsatz vom 31.03.2021 geltend, die Stellplatz- und Garagenmiete müsse bei dem Kläger nach Kopfteilen berücksichtigt werden, die Rückforderung aufgrund der Betriebskostenabrechnung 2019 sei bei dem Kläger in vollem Umfang und nicht nach Kopfteilen angerechnet worden und die Klägerin habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 28.11.2018 (Az.: B 4 AS 46/17 R) ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Schließlich verwies die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2021 auf das am 19.05.2021 ergangene Urteil des BSG (Az.: B 14 AS 39/20 R), nach dem Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage dann anzuerkennen seien, wenn sie Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses seien und eine Teilkündigung nicht möglich sei. Außerdem stellte die Prozessbevollmächtigte der Kläger „hinsichtlich etwaiger weiterer Bescheide über die Bewilligung, Änderung, Festsetzung, Aufhebung und/oder Erstattung von Leistungen nach dem SGB II innerhalb der Frist des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X“ und erhob „gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide Widerspruch“.
Mit Änderungsbescheid vom 21.07.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.07.2020 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 569,96 € monatlich und führte zur Begründung an: „Die Kosten für die Garage und den Stellplatz wurden anerkannt.“ Für die Klägerin wurden keine Leistungen bewilligt, da sie laufend Leistungen nach dem SGB XII beziehe, durch die ihr Bedarf gedeckt sei.
Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 20.08.2021 Widerspruch ein, der trotz Aufforderung vom 27.08.2021 nicht begründet wurde und den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (Az. W 1292/21) vom 04.10.2021 zurückwies.
Mit der am 03.11.2021 beim SG Mannheim eingegangenen Klage hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2021 vorgelegt und angekündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 21.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, „den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen“.
Mit der Klage ist zugleich für die Kläger die Bewilligung von PKH beantragt worden.
Das SG Mannheim hat mit Verfügung vom 04.11.2021 bei dem Beklagten dessen Verwaltungsakten angefordert und bei der Prozessbevollmächtigten der Kläger ausgefüllte und unterschriebene Vordrucke zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege angefordert. Die Verwaltungsakten sind am 02.12.2021 bei Gericht eingegangen. Mit Gerichtsverfügung vom 30.11.2021 ist die Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Fristsetzun...