Orientierungssatz

Bei dem Lymphozyten-Transformations-Test (LTT Borrelia) handelt es sich um eine neue Untersuchungsmethode iS des § 135 SGB 5, zu der der Gemeinsame Bundesausschuss aber bislang noch nicht Stellung genommen hat. Derartige Leistungen sind grundsätzlich nicht vergütungsfähig.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt 132.154,10 €.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind als Laborärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie betreiben ein Großlabor. Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 nahm die Antragsgegnerin eine sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal 1/2004 vor. Abgelehnt wurde die Vergütung von 2058 Ansätzen der Gebührennummer 4468 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), davon 1723, bei denen ein Lymphozyten-Transformations-Test bei Verdacht auf chronische Borreliose, kurz LTT-Borrelia berechnet worden war, und 335 weitere Fälle, die nicht LTT-Borrelia betrafen und Streitgegenstand eines anderen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind. Zur Begründung hieß es, die Borreliose-LTT sei als wissenschaftliche Untersuchung anzusehen und daher nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnungsfähig.

Gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung legten die Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung hieß es, die Antragsgegnerin versuche, den Inhalt der Gebühren-Nummer 4468 EBM („Lymphozyten-Transformations-Test, einschl. Kontrollkultur(en) ggf. mit mehreren Mitogenen und/oder Antigenen") zu ändern. Dazu fehle ihr die Zuständigkeit. Die Begründung, wissenschaftliche Untersuchungen seien nicht zu Lasten der Krankenversicherung abrechenbar, sei unhaltbar, weil alle Laborleistungen nach Abschnitt O des EBM wissenschaftliche Untersuchungen wären. Die eingeholten Stellungnahmen der Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB) und der Landesarbeitsgruppe Borreliose und FSME Baden-Württemberg e.V. seien Einzelauffassungen Privater und daher unmaßgeblich. Der den Antragstellern entstehende Schaden sei erheblich und nicht kompensierbar.

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2004, zugestellt am Folgetag, als unbegründet zurück. Die Abrechnung der Gebührenziffer 4468 EBM bei LTT-Borrelia sei abzulehnen, weil er nur bei speziellen wissenschaftlichen Fragestellungen sinnvoll eingesetzt werden könne, nicht aber bei der Routinediagnostik. Für den Nachweis von Borrelia burgdorferi-Antikörpern und von Borrelia-Antikörpern seien außerdem die Gebührenziffern 4551 und 4635 vorrangig, eine analoge Abrechnung unzulässig.

Dagegen haben die Antragsteller am Montag, dem 11. Oktober 2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie haben verlangt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und die Antragsgegnerin hilfsweise zu verpflichten, ihnen die Einbehalte als zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Antragsteller haben zum Teil wiederholend vorgetragen, der Antragsgegnerin fehle die sachliche Zuständigkeit zu einer Uminterpretation des EBM; auch stütze sie sich auf veraltete bzw. nicht offengelegte Stellungnahmen, in denen jeweils nicht dargestellt sei, dass der LTT-Borreliose den Leistungsinhalt der Nr. 4468 EBM nicht erfülle. Das Labor der Antragsteller werde auf konkrete Anforderungen von Vertragsärzten tätig, Wirtschaftlichkeitsfragen seien gegebenenfalls an diese zu richten. Durch den Berichtigungsbescheid würden Honorare von 264.308,20 € pro Quartal (1723 Fälle a 153,40 €) entzogen und die Antragsteller gezwungen, diese Laboruntersuchungen abzulehnen, so dass ihre Kunden dauerhaft an Konkurrenten verloren gingen. Die Zahlung könne bei einer abschließenden Entscheidung zulasten der Antragsteller immer noch von ihnen zurückverlangt werden. Die Antikörperbestimmungen der Nummern 4551 EBM und 4635 EBM enthielten eine ganz andere Diagnostik. Die Antragsteller haben ein Privatgutachten des Prof. Dr. R. vom Beirat der Borreliose Gesellschaft e.V. vom 5. November 2004 über die labormedizinischen Untersuchungen bei Lyme-Borreliose mit LTT vorgelegt. Hier heißt es, der LTT sei für die Routinediagnostik unverzichtbar und für die Beurteilung des Krankheitszustandes bei der Lyme-Borreliose von unschätzbarem Wert. Mit der Bestimmung der Immunantwort auf zellulärer Ebene sei die Diagnose einer Lyme-Borreliose um vieles sicherer geworden als zuvor, da der LTT Bedingungen erfülle, die die Methoden der Infektionsserologie nicht zu leisten vermöchten. Weiter vorgelegt haben die Antragsteller eine Präsentation aus einem Symposium zu zeckenübertragenen Erkrankungen zur diagnostischen Qualität der Borrelienserologie. Die Mitarbeiter eines Labors für Infektionsserologie und eine Studiengruppe zur bakteriologischen Infektionsserologie berichten hier über sieben Ringversuche von mehreren hundert Labors, die zusam...

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