Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung nach angenommenem Kostenanerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 S 3 SGG ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn die Beklagte ein Anerkenntnis über eine teilweise Kostenerstattung abgegeben und der Kläger dieses, seinen Vorstellungen entsprechende Anerkenntnis angenommen sowie den Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Erstattung der Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Höhe einer auf auch in R. zurückgelegten Zeiten beruhenden, seit 01.07.1998 gewährten Altersrente, konkret die Anwendung der Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG). Dabei erging während des Rechtsstreits seitens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Unterfranken ein Änderungsbescheid auf der Grundlage der im Hinblick auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlassenen Übergangsregelung (Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) mit einem Nachzahlungsbetrag von 768,41 €. Nachdem diese Übergangsregelung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen worden war, rief die ursprünglich beklagte DRV Baden-Württemberg das ruhende Berufungsverfahren wieder an und erwartete die Rücknahme der Berufung. Die DRV Nordbayern - Rechtsnachfolgerin der DRV Unterfranken - erklärte sich im Hinblick auf die Teilabhilfe bereit, ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen (Schriftsatz vom 27.12.2010). Dieser wiederum war “für eine einvernehmliche Beendigung nebst 1/3- bis 1/2-Kostenerstattung - wie immer„ (Telefax vom 13.01.2011). Auf den gerichtlichen Hinweis u.a. darauf, dass bereits ein Drittel Kostenübernahme angeboten worden sei, erklärte der Kläger “im Hinblick auf die 1/3-Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern„ den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Schriftsatz vom 19.01.2011). Im Mai 2011 hat er “eine Entscheidung des Gerichts über die Kostenerstattung durch die Beklagte in einer den angebotenen Bruchteil von 1/3 übersteigenden Höhe, nämlich 1/2„ beantragt.

II.

Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Senatsvorsitzenden zu treffenden Entscheidung, ob bzw. inwieweit dem Kläger nach erfolgter Erledigungserklärung die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind, ist § 193 SGG. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Bestimmung entscheidet das Gericht auf - den hier vom Kläger gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (Kostengrundentscheidung), wenn das Verfahren in der Hauptsache - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird.

Der vom Kläger gestellte Antrag ist unzulässig. Der Kläger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Kostengrundentscheidung. Denn die Frage, ob und in welcher Höhe außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, ist durch das vom Kläger angenommene Kostenanerkenntnis der Beklagten geklärt.

Eine Kostengrundentscheidung durch das Gericht, um die es hier allein geht, ist entsprechend dem Grundgedanken des § 101 Abs. 2 SGG entbehrlich und ein entsprechender Antrag eines Beteiligten mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Beklagte die Kostenerstattung dem Grunde nach anerkannt und der Kläger dieses Kostenanerkenntnis angenommen hat (BSG, Beschluss vom 26.03.1992, 7 RAr 104/90 in SozR 3-1500 § 193 Nr. 4). Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf Antrag schon auf Grund eines solchen angenommenen Kostenanerkenntnisses gemäß § 197 SGG die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen (BSG, a.a.O.).

Hier gab die DRV Nordbayern mit ihrer Erklärung, dass sie die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu einem Drittel übernehme, ein solches Kostenanerkenntnis ab. Es genügt insoweit, dass die Anerkenntniserklärung in der für Prozesshandlungen vorgeschriebenen Form, d.h. der Form eines bestimmenden Schriftsatzes gegenüber dem Gericht, erklärt wurde; eine Protokollierung des Anerkenntnisses ist nicht erforderlich (BSG, a.a.O.). Dass in dem Schriftsatz der Beklagten das Wort “Anerkenntnis„ nicht vorkommt, ist unerheblich (BSG, a.a.O.). Dieses Kostenanerkenntnis nahm der Kläger auch an. Denn er erklärte mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2011 “im Hinblick auf die 1/3-Kostenzusage„ den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dies sollte entgegen seiner jetzigen Darstellung nicht nur sicherstellen, dass eine Kostenentscheidung mindestens in dieser Höhe erfolgen werde. Denn der Kläger hatte eine Erledigungserklärung in der Hauptsache zuvor gerade davon abhängig gemacht, dass eine “1/3- bis 1/2-Kostenerstattung„ erfolge. Damit war er zu einer Erledigungserklärung in der ...

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