Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Rentenauszahlbetrags durch Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Neuberechnung. Beitragserhebung durch Einbehaltung
Orientierungssatz
Ändert sich durch eine Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung der Rentenauszahlungsbetrag, handelt es sich hierbei nicht um eine Neuberechnung oder gar eine Herabsetzung der auszuzahlenden Rente, sondern um die Erhebung von Beiträgen durch Einbehaltung von der laufenden Rente (vgl BSG vom 23.5.1989 - 12 RK 66/87 = SozR 2200 § 393a Nr 3).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente.
Der 1934 geborene Kläger bezieht seit 01. Januar 1995 von der Beklagten Altersrente, der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigte Versicherungszeiten in Polen mit zu Grunde liegen. Sein Begehren, anerkannte Versicherungszeiten vom 01. Januar 1968 bis 31. Mai 1974 in eine höhere Leistungsgruppe (LGr) 2 der Anlage 1B zu § 22 FRG einzustufen, blieb erfolglos (u. a. Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG), S 9 RA 3776/97, mit der er die Einstufung von Zeiten ab 01. Januar 1960 in eine höhere LGr begehrte, abgeschlossen durch gerichtlichen Vergleich vom 22. Juni 1999 ( Einstufung in LGr 2 ab 01. Januar 1977 und Klagerücknahme im übrigen), Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, S 4 RA 2114/99, abgeschlossen durch gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2000 (Einstufung in die LGr 2 bereits ab 01. Januar 1975, Kläger macht aus der Klage keine weiteren Ansprüche geltend); zuletzt Ausführungsbescheid vom 02. Mai 2000, auf den verwiesen wird). Am 26. Mai 2000 beantragte der Kläger u. a., die Versicherungszeiten vor dem 01. Januar 1975 in die LGr 2 der Anlage 1B zu § 22 FRG einzustufen und höhere Rente zu gewähren, worauf die Beklagte mit Bescheiden vom 24. Juli und 21. November 2000 die Rücknahme ihrer früheren Entscheidungen ablehnte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2001 zurückgewiesen und die nachfolgende Klage vor dem SG, S 4 RA 1726/01 blieb erfolglos, (Urteil vom 21. Juni 2002), ebenso die nachfolgende Berufung, L 4 RA 2325/02 (Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2005).
Mit Bescheid vom 05. Oktober 2005 “berechnete„ die Beklagte die Rente des Klägers ab 01. Juni 2002 wegen einer Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung “neu„. Den im selben Monat vom Kläger erhobenen Widerspruch, mit welchem er erneut die Zuordnung der Zeit vom 01. Januar 1968 bis 31. Dezember 1974 zur LGr 2 der Anlage 1B zu § 22 FRG begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 als unzulässig zurück, da in dem angefochtenen Bescheid über die Anrechnung und Bewertung der geltend gemachten Zeiten nicht (neu) entschieden worden sei.
Deswegen hat der Kläger am 09. Januar 2006 erneut Klage beim SG erhoben, mit welcher er weiter unter Widerholung früheren Vorbringens die Zuordnung der Zeit vom 01. Januar 1968 bis zum 31. Mai 1974 zur LGr 2 der Anlage 1B zu § 22 FRG rückwirkend ab Rentenbeginn begehrt hat.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2007 abgewiesen, da die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid keine neue Entscheidung über die Rentenhöhe und die Bewertung der zu Grunde liegenden Versicherungszeiten getroffen habe sondern lediglich über die Einbehaltung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wogegen sich der Kläger nicht gewandt hat, entschieden habe.
Gegen das am 02. Mai 2007 zugestellte Urteil vom 22. März 2007 hat der Kläger am 05. Mai 2007 Berufung eingelegt, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2005 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeit vom 01. Januar 1968 bis 31. Mai 1974 (mindestens) zur Leistungsgruppe 2 der Anlage 1B zu § 22 FRG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II. Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 05. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2005. Inhalt des Bescheides vom 05. Oktober 2005 ist ausschließlich die Erhebung der Beiträge zur geset...