Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung der Berufung durch das LSG. Wiederanrufung eines ruhenden Verfahrens. Rechtsweg bei Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Klageänderung im Berufungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein "Urteilsbeschluß gemäß § 153 Abs 4 SGG darf auch dann ergehen, wenn das SG-Urteil vor dessen Inkrafttreten erging, und auch dann, wenn der Kläger im Berufungsverfahren weitere - aber erkennbar unzulässige - Klageanträge gestellt hat.

2. Die Wiederanrufung eines ruhenden Verfahrens ist auch noch nach acht Jahren zulässig, wenn dieses Recht nicht verwirkt worden ist.

3. Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen haben die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Wahlrecht: Sie können eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen (vgl § 66 Abs 3 SGB 10 iVm dem Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz - mit Zuständigkeit der Verwaltungs- bzw Sozialgerichte); oder sie können gemäß § 66 Abs 4 SGB 10 in entsprechender Anwendung der ZPO vorgehen (mit Zuständigkeit der Zivilgerichte). Die getroffene Wahl können sie später wieder ändern.

4. Werden im Berufungsverfahren neue Klageanträge gestellt, so ist die Zulässigkeit der Klageänderung bzw -erweiterung iS des § 99 SGG zu prüfen. Wenn der Sozialrechtsweg nicht gegeben ist oder andere Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen, ist die Klageänderung nicht sachdienlich und der Klageantrag als unzulässig abzuweisen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.05.1997; Aktenzeichen 6 BKa 2/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1665326

Breith. 1997, 742

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