Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. defensive Konkurrentenklage. Erfordernisse für Anfechtungsberechtigung. Anfechtungsberechtigung gegen Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
Leitsatz (amtlich)
Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt werden. So ist unter anderem auch eine Bedarfsprüfung wie auch eine Prüfung der Geeignetheit und Zuverlässigkeit des Arztes durchzuführen. Die Konkurrentenklage gegen eine solche Genehmigung ist zulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2009 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 12. März 2009 zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten steht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) im Streit.
Der Antragsteller ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin und nimmt mit Vertragsarztsitz in Karlsruhe an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er verfügt außerdem über eine von der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Abs. 2 SGB V, die unter der Bezeichnung “Karlsruher IVF Programm„ durchgeführt werden.
Der Beigeladene ist ebenfalls Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und nimmt bislang mit Vertragsarztsitz in Baden-Baden an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Am 21. August 2008 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a Abs. 2 SGB V zur Durchführung der Leistungen in den Räumen des Kreiskrankenhauses Rastatt (Blatt 77 bzw. 93 Verwaltungsakte - VA -). Dem Antrag ist der Zusatz beigefügt, dass der Praxissitz im Falle der Genehmigungserteilung dorthin verlegt werde. In einem nachgereichten Schreiben vom 14. November 2008 stellte der Antragsteller hierzu klar, dass die gesamte vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich im geplanten Zentrum für Reproduktionsmedizin in Rastatt stattfinden werde. Sollte er doch einmal in Baden-Baden eine Operation oder Behandlung durchführen wollen, werde er die zuständigen Behörden hierüber informieren oder entsprechend eine Nebenbetriebsstätte beantragen.
In einem ersten Umlaufverfahren haben von sechs Kommissionsmitgliedern der Antragsgegnerin fünf dem Antrag nicht zugestimmt, wobei ein Kommissionsmitglied, Dr. W. (im Folgenden Dr. W.), sehr ausführlich auf Kritikpunkte verwies (u. a. auch die Frage ansprach, ob es zutreffe, dass der Beigeladene in der Vergangenheit ohne die erforderliche Genehmigung bereits fortpflanzungsmedizinische Behandlungen vorgenommen habe und ob es in dem Zusammenhang entsprechende Verfahren gegeben habe - siehe hierzu Blatt 113/106 und 128 VA). Ausweislich des Protokolls der Kommission vom 20. Oktober 2008 (Blatt 133 VA) haben sich die Kommissionsmitglieder dafür ausgesprochen, da bisher keine Kriterien für die in § 121a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) u. a. geforderte Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit vorhanden seien, entsprechende Bedarfskriterien zu erarbeiten.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 teilte im weiteren die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KV) mit:
"Die bereits vorhandenen Praxen mit Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen im nördlichen Teil des Einzugsgebiets von Baden-Baden/Rastatt als dem Ort der Niederlassung des Antragstellers (gemeint ist der Beigeladene) genügen unseres Erachtens für eine ausreichende Versorgung. Südlich davon und insbesondere für die Ortenau sehen wir jedoch noch Versorgungspotential, auch wenn uns eine Bedarfsprüfung im klassischen Sinne nicht zusteht.
Wir können somit sowohl für den Antragsteller als auch für die vorhandenen Praxen bestätigen, dass seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg keine Zweifel an der Gewährleistung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bestehen."
In einem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. November 2008 (Blatt 135/134 VA) wird u. a. darauf verwiesen, dass sich die Kommission vorbehalte, die Bedarfssituation eingehend zu prüfen.
Im weiteren Protokoll der Kommission vom 12. Januar 2009 (Blatt 196/195 VA) wird ausgeführt:
"Zum Kriterium "Gewähr für eine bedar...