Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung. Antrag auf Ablehnung der Schiedsperson wegen Besorgnis der Befangenheit nicht statthaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag, die Schiedsperson im Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht statthaft. Insoweit findet § 44 VwGO entsprechend Anwendung, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart von 27.8.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, auch soweit sich dieses erledigt hat.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge.

Die Beteiligten befanden sich in einem Schiedsverfahren zum Abschluss eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b Abs. 4 SGB V. Durch das Bundesversicherungsamt war Dr. E., Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (VRiBSG) a.D., als Schiedsperson bestimmt worden. Während der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren am 18.08.2010 haben die Antragstellerinnen VRiBSG a.D. Dr. E. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser hat das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.

Am 25.08.2010 haben die Antragstellerinnen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) beantragt, 1. den Antrag, die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären, 2. der Schiedsperson bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, auf der Grundlage der Schiedsverhandlung vom 18.08.2010 einen Schiedsspruch betreffend eines Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V zu fällen, 3. hilfsweise für den Fall des Erlasses des Schiedsspruchs aufgrund der Verhandlung vom 18.08.2010 die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch aufgrund der Schiedsverhandlung vom 18.08.2010 in Stuttgart zur Durchführung eines Vertrages betreffend der hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen.

Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 27.08.2010 abgelehnt. Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 10.09.2010 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Anträgen vom 25.08.2010 stattzugeben.

Am 13.09.2010 ist der Schiedsspruch ergangen.

Mit Schriftsatz vom 15.9.2010 haben die Antragstellerinnen daraufhin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Schiedsspruch vom 13.9.2010 betreffend die Festsetzung eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 1, 4 SGB V einstweilen, mindestens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen; 2. den Antrag, die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 1, 4, Satz 1 SGB V, VRiBSG a.D. Dr. E., wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären. Hierzu haben sie ausgeführt, der in erster Instanz gestellte und im Beschwerdeverfahren zunächst weiterverfolgte dortige Antrag zu 2. sowie der Hilfsantrag würden wegen des Erlasses des Schiedsspruchs nicht mehr aufrechterhalten. Zur Vermeidung von Kostennachteilen würden sie nicht zurückgenommen. Vielmehr werde der ursprünglich gestellte Antrag zu 2. für erledigt erklärt und der Antrag gestellt, die Kosten den Antragsgegnern aufzuerlegen. Die Antragsgegner haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, die Kosten den Antragstellerinnen aufzuerlegen.

Mit Beschlüssen vom 28.9.2010 hat der Senat den Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Schiedsspruch vom 13.9.2010 betreffend die Festsetzung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 1, 4 SGB V einstweilen, mindestens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen, vom vorliegenden Verfahren abgetrennt, weil dies im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit des Landessozialgerichts zweckmäßig war und ihn an das zuständige Sozialgericht Stuttgart verwiesen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.8.2010, soweit der dortige Antrag zu 1 abgelehnt wurde, aufzuheben und den Antrag, die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 1, 4, Satz 1 SGB V, VRiBSG a.D., Dr. E., wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründ...

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