Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Vertragsarzt. Abrechnung. kernspintomographische Leistung. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
Orientierungssatz
1. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem Rechtsstreit über die Abrechnung von kernspintomographischen Leistungen.
2. Leistungen der Kernspintomographie können nur abgerechnet werden, wenn eine entsprechende Gewährleistungserklärung des Herstellers vorliegt.
3. Der Ausdruck "Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung" ist iS von "Erbringung des Nachweises" zu verstehen und nicht nur iS von nachweisbar.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind in der Hauptsache Honorarforderungen des Klägers für das Quartal 1/00 streitig.
Gem. § 2 der Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie - Vereinbarung (KernspinV)), in der geänderten Fassung vom 20. November 1995, gültig ab 1. Januar 1996, ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Abschnitt C und Anlage I) erfüllt.
Der Kläger ist als Facharzt für Radiologie sowie Neurologie und Psychiatrie in S. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juli 1990 hatte ihm die Beklagte gem. § 9 Abs. 1 der Kernspintomografie - Richtlinien der KBV (Stand Juli 1990) die widerrufliche Genehmigung zur Ausführung von Kernspintomografie - Untersuchungen im Rahmen des neurologischen Gebietes erteilt. Diese Genehmigung wurde rechtskräftig. Gem. § 10 Abs. 1 der KernspinV hatte diese Genehmigung nach wie vor Gültigkeit.
Mit Schreiben vom 25. November 1999 (Blatt 16 SG Akte) teilte die Firma P. Medizin Systeme, H., über ihren Bevollmächtigten der Beklagten mit, dass die Garantie für den dem Kläger gelieferten Kernspintomographen GYROSCAN ACS-NT 1,5 Tesla erloschen und der Dienstleistungsvertrag zur Gerätewartung mit Wirkung zum 30. September 1999 gekündigt worden sei, da seitens der Firma P. Medizin Systeme die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt worden sei. Ferner habe der Kläger Systemfehler angezeigt und sei eine Wartung des Kernspintomographen nunmehr nicht mehr sichergestellt. Die Beklagte lehnte daraufhin für das Quartal 4/99 die Vergütung von insgesamt 246 Abrechnungsscheinen ab, da die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomografie-Untersuchungen in diesem Quartal mangels Herstellergewährleistung für den Kernspintomographen nicht mehr vorgelegen hätten und eine Vergütung kernspintomografischer Leistungen daher ausgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 30. März 2000 teilte der Kläger der Beklagten sodann mit, dass auf Grund eines am 24. November 1999 aufgetretenen Defektes seither keine Kernspintomografie - Untersuchungen mehr stattfänden. Nach kostenaufwändiger Instandsetzung sei das Gerät seit dem 20. März 2000 wieder in Betrieb. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, dass die Abrechnungsfähigkeit der Kernspintomografie-Leistungen ab dem 20. März 2000 erst dann bestätigt werden könne, wenn von der Firma, die die Reparatur durchgeführt habe, eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werde. Aus dieser Bescheinigung müsse ersichtlich sein, dass die Anforderungen an die apparative Ausstattung in der Kernspintomografie gemäß der Anlage I der KernspinV ab dem 20. März 2000 erfüllt würden (Schreiben vom 13. April 2000).
Mit Bescheid vom 13. Juni 2000 sandte die Beklagte dem Kläger bezüglich der eingereichten Abrechnung für das Quartal 1/00 75 Behandlungsscheine unvergütet zurück, da seit dem 1. Oktober 1999 die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomografie-Untersuchungen nicht mehr vorliegen würden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, vorübergehende Computerstörungen kämen überall alltäglich vor. Entsprechende Störungen beeinträchtigten weder die Gesundheit der Patienten noch gar die fachärztliche Qualifikation der erstellten Dokumente und Befunde. Das Bestehen oder der Abschluss eines Wartungsvertrages sei nicht Voraussetzung für die Vergütbarkeit kassenärztlicher Leistungen. Er könne das Gerät auch ohne "laufenden" Vertrag durch Einzelauftrag im Bedarfsfall reparieren, warten und prüfen lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 wies der Vorstand der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erbringung und Abrechnung von Kernspintomografie - Leistungen sei unter anderem gemäß den Regelungen in der KernspinV nur bei Vorliegen einer entsprechenden Herstellergewährleistung für das verwendete Kernspintomografie - Gerät zulässig. Diese Gewährleistung habe in seinem Fall zumindest seit dem 1. Oktober 19...