Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. kernspintomografische Leistung. Herstellergewährleistungserklärung. Widerruf

 

Orientierungssatz

1. Die Herstellergewährleistungserklärung für einen Kernspintomografen muss nicht nur bei der erstmaligen Genehmigung, sondern fortdauernd für die gesamte Zeit, während der die kernspintomografischen Leistungen erbracht und abgerechnet werden, vorliegen.

2. Ist die Herstellergewährleistungserklärung ausdrücklich widerrufen worden, ist eine erneute positive Gewährleistungserklärung erforderlich.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.09.2004; Aktenzeichen B 6 KA 32/04 B)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Honorarforderungen des Klägers bezüglich von ihm erbrachter Kernspintomografie - Untersuchungen für das Quartal 1/00 streitig.

Der Kläger war als Facharzt für Radiologische Diagnostik/Neuroradiologie sowie Neurologie und Psychiatrie in S zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juli 1990 hatte ihm die Beklagte gem. § 9 Abs. 1 der Kernspintomografie - Richtlinien der KBV (Stand Juli 1990) die widerrufliche Genehmigung zur Ausführung von Kernspintomografie - Untersuchungen im Rahmen des neurologischen Gebietes erteilt. Diese Genehmigung wurde rechtskräftig. Sie wurde in der Folgezeit nicht widerrufen und hatte deswegen gem. § 10 Abs. 1 der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie - Vereinbarung <KernspinV>, in der geänderten Fassung vom 20. November 1995, gültig ab 1. Januar 1996) nach wie vor Gültigkeit.

Mit Schreiben vom 25. November 1999 (Blatt 16 SG Akte) teilte die Firma P M S, H, über ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt J, der Beklagten mit, dass die Garantie für den dem Kläger gelieferten Kernspintomografen GYROSCAN ACS-NT 1,5 Tesla erloschen und der Dienstleistungsvertrag zur Gerätewartung mit Wirkung zum 30. September 1999 gekündigt worden sei, da seitens der Firma P M S die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt worden sei. Ferner habe der Kläger Systemfehler angezeigt und sei eine Wartung des Kernspintomografen nunmehr nicht mehr sichergestellt. Die Beklagte lehnte daraufhin für das Quartal 4/99 die Vergütung von insgesamt 246 Abrechnungsscheinen ab, da die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomografie-Untersuchungen in diesem Quartal mangels Herstellergewährleistung für den Kernspintomografen nicht mehr vorgelegen hätten und eine Vergütung kernspintomografischer Leistungen daher ausgeschlossen sei.

Mit Schreiben vom 30. März 2000 teilte der Kläger der Beklagten sodann mit, dass auf Grund eines am 24. November 1999 aufgetretenen Defektes seither keine Kernspintomografie - Untersuchungen mehr stattfänden. Nach kostenaufwändiger Instandsetzung sei das Gerät seit dem 20. März 2000 wieder in Betrieb. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, dass die Abrechnungsfähigkeit der Kernspintomografie-Leistungen ab dem 20. März 2000 erst dann bestätigt werden könne, wenn von der Firma, die die Reparatur durchgeführt habe, eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werde. Aus dieser Bescheinigung müsse ersichtlich sein, dass die Anforderungen an die apparative Ausstattung in der Kernspintomografie gemäß der Anlage I der KernspinV ab dem 20. März 2000 erfüllt würden (Schreiben vom 13. April 2000).

Mit Bescheid vom 13. Juni 2000 sandte die Beklagte dem Kläger bezüglich der eingereichten Abrechnung für das Quartal 1/00 75 Behandlungsscheine unvergütet zurück, da seit dem 1. Oktober 1999 die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomografie-Untersuchungen nicht mehr vorliegen würden.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, vorübergehende Computerstörungen kämen überall alltäglich vor. Entsprechende Störungen beeinträchtigten weder die Gesundheit der Patienten noch gar die fachärztliche Qualifikation der erstellten Dokumente und Befunde. Das Bestehen oder der Abschluss eines Wartungsvertrages sei nicht Voraussetzung für die Vergütbarkeit kassenärztlicher Leistungen. Er könne das Gerät auch ohne "laufenden" Vertrag durch Einzelauftrag im Bedarfsfall reparieren, warten und prüfen lassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 wies der Vorstand der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erbringung und Abrechnung von Kernspintomografie - Leistungen sei unter anderem gemäß den Regelungen in der KernspinV nur bei Vorliegen einer entsprechenden Herstellergewährleistung für das verwendete Kernspintomografie - Gerät zulässig. Diese Gewährleistung habe in seinem Fall zumindest seit dem 1. Oktober 1999 nicht mehr vorgelegen und erst mit Schreiben vom 26. Mai 2000 habe die Herstellerfirma eine neue Gewährleistungserklärung abgegeben. Eine Vergütung der im Quartal 1/00 erbrachten und abgerechneten kernspintomografischen Leistungen sei daher nicht möglich.

Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2001 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhobe...

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