Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Schulbegleitung für ein an Diabetes erkranktes Kind. Blutzuckermessungen. Aufgaben des Schulträgers. Kernbereich der pädagogischen Arbeit. Zuständiger Rehabilitationsträger. Häusliche Krankenpflege
Leitsatz (amtlich)
Zu Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Schulassistenz für ein an Diabetes erkranktes Kind.
Normenkette
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EinglHV § 12; SGB V § 37 Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. September 2017 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2017, Teilhabeleistungen durch Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der Z. - Nord - gGmbH durch den ....Hilfsdienst gGmbH gegen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Stunden im Umfang bis zu elf Stunden und 45 Minuten je Woche und zu einem Stundensatz bis zu 33,00 € abzüglich der Leistungen der Beigeladenen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1. Gegenstand des am 10. August 2017 beim Sozialgericht Konstanz (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Teilhabeleistungen in Form der Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der - gGmbH im Umfang von 29 Wochenstunden zuzüglich der werktäglichen Busfahrten zwischen Wohn- und Schulort sowie einer ganztägigen Betreuung bei Schulausflügen und Schulsportveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen wöchentlichen Schulunterrichts für das Schuljahr 2017/2018, nachdem der Antragsgegner einerseits gegenüber dem Antragsteller, bei dem das Staatliche Schulamt M. einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sprache im Bildungsgang Lernen und die Notwendigkeit des Besuchs der A.-Schule, einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum, festgestellt hatte (Schreiben des Schulamtes vom 27. Juni 2017), die Kosten der teilstationären Eingliederungshilfe in der A.-Schule F. ab 11. September 2017 bis zum 10. September 2019 in Höhe des täglichen Vergütungssatzes von 17,80 € (entsprechend dem in der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch ≪SGB≫ Zwölftes Buch ≪XII≫ - Sozialhilfe - ≪SGB XII≫ zwischen dem Antragsgegner und dem Einrichtungsträger Die Z. - Nord - gGmbH geregelten Vergütungssatz für den Leistungstyp 1.4.2 ≪Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-)Schule (inkl. Außenklassen, Inklusion)≫) bewilligt (Bescheid vom 20. Juli 2017), andererseits dessen Antrag auf Gewährung von weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung durch Bescheid vom 26. Juli 2017 abgelehnt und ihn an die Beigeladene verwiesen hatte. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. September 2017 - bei Antragsablehnung im Übrigen - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für eine persönliche Assistenz des Antragstellers in Form kontinuierlicher Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf und zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien durch Insulingabe für dessen Besuch der A.-Schule F. an Schultagen montags und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie dienstags, mittwochs und donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie für die dazugehörigen Busfahrten zwischen Wohnort und Schule für die Zeit vom 12. September 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 26. Juli 2017, zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von der Beigeladenen tatsächlich getragen werden. Gegen den Beschluss des SG vom 5. September 2017 wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und begehrt eine vollständige Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs. Der Antragsteller hat sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch auf eine persönliche Assistenz im Umfang von elf Stunden und 45 Minuten beschränkt und den Stundensatz für die begehrten Assistenzdienste auf 33,00 € beziffert (Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 5. Oktober 2017 und 25. Oktober 2017); im Übrigen ist er der Beschwerde entgegengetreten. Die Beschwerde des Antragsgegners hat nur hinsichtlich der Zeit vom 12. September 2017 (Beginn des Schuljahres 2017/2018) bis zum 15. Oktober 2017 sowie für die Zeit vom 16. Oktober 201...